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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Eorum Pro-prium.

Personis Cancellariae inservientibus73das andere zulesen oder zusehen verlangtIbid. §. ult.wird / einer von denen Lesern es herausSollen Sommers=Zeiten Morgens IX.und in die Deputations- oder Audienz-zu Sechs / (hodie Acht) und WintersStuben bringt / da man bey einem zu Sieben (hodiè gleichfalls Acht) Uh-Trunck oder Collation die Acta, nach Ge= ren biß Zehen / Nachmittags aber bißfallen / perlustriren und extrahiren kan.Fünff (hodiè 4.) Uhren (doch auffEs bestehet aber der Reichs=Hoff-Mäßigung deß Herrn Ertz= oder Vice-raths=Registratoren Proprium darin / daßCantzlers) in der Registratur seyn.Sie der Kayserl. Majest. als dem O-Ibidem Rubr. sonderliche Articul der Kaͤy-berhaupt / und dem Herrn Churfürstenserl. Reichs=Hof=Cantzley 2c. S.zu Mayntz als Ertz=Cantzlern /gehorsamunser Kaͤyserl. ꝛc.Wann Ihro Majest. über Land ver-treu und gewärtig seyn / alle und jedeBrieffe und Schrifften treulich registri-reisen / sollen sie sich beym Hn. Reichs-Vice-Cantzler Bescheids erholen / wasren / in geheim halten und niemanden /vor Sachen sie mitnehmen / und als-ohne deß Herrn Ertz=oder Vice-Cantzlersdann selbige wohl verwahrlich einpa-Bescheid / Abschrifft davon geben.Cantzley=Ordn. de An. 1559. rubr.cken / und sonst nichts frembds auff diedeß Registratoris Ayd &c.verordnete Wägen legen lassen.Keinem andern Potentaten / Fürsten / Ibid. Rubr. Wo die Kays. Reichs=Hof-Herrn / Commun, noch andern sondernCantzley gehalten werden soll ꝛc. §.Personen mit Pflicht oder Dienst ver-Und so die Zeit rc.Von denen neu=gefertigten Perga= XI.wand seyn / noch Bestallung von ihnenhaben.ment Brieffen kein Registrir- noch Col-Ibid. rubr. gemeine Art. §. zu demlationir-Geld begehren / sondern sich anauch 2c.den alten Brieffen / so ihnen zu vidimi-Keine neue Zeitungen ausschreiben ren zukommen / gegen der alten Gebühr /oder publiciren.contentiren lassen / auch ihnen vom Ta-Ibid. §. und soll zuforderst ꝛc.xator hierinn kein Eingriff geschehen.Nahe bey der Cantzley wohnen.Tax Memorial de Anno 1610. §. EsIbid. §. und soll zuforderst 2c.soll auch 2c.Alle Expeditionen, ehe sie extradirt,Bey gemeinen Ausgaben / so Schlos=. XII.wanns moglich / einschreiben oder dochser / Tischler und andere Handwercks-wenigstens über einen Monat nicht un= Leute bey der Cantzley verdienen / ge-registrirt lassen.wahrsam verfahren / und solche Aus-Ibid. rubr. sonderliche Art. §. undgaben in specie so viel erklären / damitdabey abzunehmen / daß sie zu gemeinerwofern 2c.Die Copeyen aber von beschlossenerCantzley und nicht zum Privat-Nutzenkleinen Missiven und Befehlen auffhe-kommen.ben / mit denen Summarien, was sie inIbidem §. Also solle rc.sich halten / in ein sonder Buch schrei-ben / und eine Tabulatur oder IndicemWiewohl die Registratores mit denen XIII.darüber halten.Ausgaben heutigs Tags nichts zu thunIbid. §. Aber die Copeyen 2c.haben.Ihnen soll keine doppelte BesoldungIngleichem die jenige Acta, so beyKayserl. Bottschafften / oder sonst ausgebühren / es seye dann / daß Ihro Majder Registratur erhoben und verschickt mit der völligen Hoffstatt und etwas inwerden / in ein verordnetes Buch eigent= die ferne reisen.lich auffſchreiben.Ibidem §. Und nachdem 26.Ibidem §. Und ob einige Acta &c.Sollen einen kurtzen Indicem aller XIV.Wann sie in andern Käyserl. Reichs-Teutscher und Welscher Lehen OrdineSachen zu gebrauchen / sollen sie deßAlphabetico aus denen Lehen=Bü-Herrn Ertz= oder Vice=Cantzlers Be= chern extrahiren / und dem Reichs-felch / doch ohn hinderlich ihrer Function,Hoffraths=Buch einverleiben / damitnach geleben.man wissen möge / ob dieselbige in ge-bühren-