Druckschrift 
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
Seite
72
Einzelbild herunterladen
 

Tax=schrei-ber / cujutPropriumIII. Registra-tores

Cap. IX. De Cancellariae Officialibus siveexpedirte Sachen Fisci, MandatorumSUBSECTIO II.&c. Fractæ P. Vergewaltigungen undVom Tax=Schreiber.Entsetzungen der Geistlich- und Weltli-Essen Ambt bestehet unter anderem chen / aller oder mehrentheils ihrer Güterpossession, Gerechtigkeit und Herkom-darinn:Daß er das Taxambt / als worzu ihm mens rc. simplicis querelae, Compromißoder Bewilligung am Käyserl. Cammer-die Schlüssel anvertraut / wohl verwah-gericht / Invocatio Brachii secularis, oderExecution der Compromissarien-Urtheil /Die Diplomata Justitiæ & Gratiæ vomoder andere / so nicht durch Appellation,Secretario empfange / in die Cantzleysondern durch andere Wege dahin er-zum Abschreiben lieffere / und wann ersolche geschrieben / und folgends unter= wachsen.Das andere Gewölbe aber alle Ap-schrieben zurück bekommen / selbigepellations-Sachen / und was denselbenSiegele / und denen Parteyen / gegenanhängig oder zufallen mag / als Arten-Bezahlung des Taxes, ausfolgen lasse.tatorum, Declarationum ob non paritio-Auch ihnen auf Begehren eine Quit-nem, Compulsorialium und Inhibitio-tung sub Aquila gedeyen lasse.num, desgleichen ihr aller Execution inVor Dienten / Papier / Federn,sich hat / und worzu zwey Leser verordnetStreusand / Siegelwachs / Bindgarn /seynd / die beyde alle Acta in gleichemund dergleichen zur Reichs=Hof=CantzBefehl haben / und einer dem andernley gehörige / Sorge trage /treulich helffen / auch je einer den andernAlle Tax=Gelder fleißig einschreibe.vertretten muß / damit allezeit undStunden / so man der Acten im RathSECTIO III.oder Cantzley nothdörfftig / kein Man-gel erscheine; Und dergestalt seynd auchDe Registratoribus.zween über die Käyserl. Reichs=RegiDEmnach an Haltung und Anstaltstratur bestellet.einer fleißigen Registratur oderReichs=Hoffraths=Ordn. F. III. T. III.Schatz=Gewölbe / wie es in denen Oe-S dieweil auch 2c. & seq. wiesterreichischen Landrechten genennetdann auch ꝛc.wird / viel gelegen:Reichs=Hoffr. Ordn. F. III. T. III. S.Unus, qui Repertorium habet rerumdieweil auch rc. & seq. wie dannGermanicarum: Alter rerum Latinarum.auch ꝛc.Zuweilen wird auch die Registraturdie Cantzley genannt / in quo sensu sae-Als hat auch dieses allerhöchste Ge-richt deßhalben Sorge getragen / damit pius datur Decretum.Fiat petitum praevia Collatione in Cancel-alle Reichs=Acta, tam Justitiae, quàm Gra-laria, id est, Registratura, Imò, pro Matetiae, in desto richtigerer Ordnung ver-wahrlich gehalten werden möchten / zu riae differentia quandoque totum Corpusdem Ende in dem Reichs-Hofraths=La= denotat Registratura.Es soll aber niemand frembds überger bey der Käyserl. Burg / drey Ge-solche Kayserl. Reichs=Hoff-Registraturwoͤlber ordinirt, deren eines auff der Er-den situirt, die Teutsche Acta Justitiaegelassen / vielweniger etwas daraus zudas andere in der Hoͤhe gegen dem Tax-lesen oder zu schreiben verstattet werden /ambt über / die Teutsche Acta Gratiae, wo= als denen / welchen es / vermög der Cantz-runter auch die Publica begriffen / das ley=Ordnung / gebührt / oder vom Herrndritte aber nicht unfern davon / die La-Ertz= oder Vice-Cantzlern erlaubet undteinische Acta in sich hält.befohlen.Cantzley=Ordn. de Anno 1559. rubr. Art.Was aber dergestalt in Aula Cæsa-den Registratorn betreffend. §. Errea die Registratur ist / das ist in Ca-soll auch 2c.mera Wezlariensi die Lectorie oder Lese-Dergleichen in Camerâ observirtrey / welche gleichfalls in zwey Gewol= und niemand in die Leserey und die Ge-ber getheilet / deren das erste alle un= wölber gelassen / sondern waß eines oder