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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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XVI.XVII.XVIII.Registran-

74 Cap. IX. de Cancellariae Officialibus, sivebührender Zeit requirirt, auch was sich mithin auch die geringste des hochpreiß-von Zeiten zu Zeiten der Lehen=Leute lichen Reichs=Hoffraths Heimlichkei-und Besitzer halber / vor änderungen ten ihrer Treu und Redlichkeit vertrauetbegebenEs sollen aber ihrer ordinari dreyR. H. O-Ferd. III. Tit. III. §. 13.seyn / zwey der Teutschen / und einer derAllzeit in ein absonderlich Buch no-tiren, wann sie die Acta vom Protono- Lateinischen Registratur.tario (hodie a Secretariis) empfangen / Cantzley / O. de Anno 1559. Rubr. Son-derliche Articul deß Registratoris.und an ihn wieder gelieffert.Wann ein oder ander RegistratorEinen glaubhafften Extractum deren /mit Todte abgehet / soll allezeit der ältistevon Römischen Käysern allen hohenRegistrant succedirn, damit die Registra-und niederen Reichs=Ständen ertheil-ten / und in beständigem Herbringen tur in guter Ordnung / und an darzuhabenden Privilegien, nicht weniger / wiedienlichen Subjectis erhalten werde.hoch sich deren Summen, davon auch ü-Fernere Cantzley=O. de Anno 1658.ber die im Reichs=Deputations-Abschied§. Demnach auch 2c.Welches doch nicht so præcisè obser-gesetzte 300. (hodie 600.) fl. Rheinischvirt wird / in deme gegenwärtig die Expe-nicht appellirt werden mag / erstrecken /auch welche Reichs=Stände special ge-ctanz der Teutschen Registratur an einenfreyte Austraͤge haben / verfertigen undegeben worden seyn soll / so niemahlenins Reichs=Hoffraths=Buch einschrei=Registrant gewesen.ben.Ead. Ord. Tit. II. §. 2.SECTIO. IV.Keine Communicationes oder Ab-Deschrifften aus der Registratur folgen las-Conceptis oder Concipisten.sen / als mit austrücklichem Consens desLöbl. Reichs=Hoffraths per conclusum:Fiat voluntas Supplicantis:DEren wollen Ihro Käyserl. Majest.und Ihro Churfürstl. Gnaden zuGemeiner Reichs=Hoffraths=Be-Mayntz keine mehr haben / weilen / wie Concepti-scheid de dato 17. Julii 1681.Sectione I. hujus Cap.Mit ihren Hand=Registraten nichtsgedacht / die geschickteste Cantzley-bezeichnen / sie haben es dann zuforderstrevidirt.Schreiber denen Secretariis mit conci-Kayser Maximil. II. Hoff=Reichs=, piren an die Hand gehen müssen.Cantzl=O. de 1570. Rubr. Sonderli-che Articul vom Registrator &c.SECTIO V.De Protonotario.SUBSECTIO I.De Registrantibus.Bwohl am Röm. Päbstis. Hofe.wie auch an der Kaͤys. Cammer zuALso werden genennet die Amanu-Speyer (itzo Wetzlar) die Protonotarii Prothono-enses, und diejenige / so denen Re-in uraltem Herkommen / so scheinet jedoch /tarius.gistratoren zur Hand gehen / und sie indaß dieselbe beym Kays. Reichs=Hoffihrer Arbeit subleviren; und seynd sol-rath so gar lange nicht in Observanz undche Registranten Anfangs von denenHerkommen gewesen / sondern allererstRegistratoren, denen man auch um durch die Reichs=Hoffraths=Ordnungdeßwillen etwas mehrers gegeben / un= Käysers Matthiæterhalten worden; Tractu TemporisTit. III.aber ist vor gut befunden worden / daßsolche Schreiber auch in Pflichten ge-In verbis: Als haben wir ein beson-nommen würden / worauff man einem dern Reichs=Hoffraths Protonotariumjeden nicht allein eine Besoldung von verordnet / eingeführt / und folgends in240. fl. ausgeworffen / und sie Regi-Ord. Aulica Ferdinandi III. confirmirtstranten genannt: sondern auch dieworden sey.Schlüssel zu denen Registraturen undEs bestehet aber solch sein Ambt / so Ejus Pro-vorhin prium-