XXIX.XXX.XXXI.XXXII.Küchel=Le-hen qualiafeudaTax-Con-tralor, cujusProprium
Personis Cancellariae InservientibusIbid. §. Ebenergestalt 2c.Fürsten zu Mayntz / als Ertz=CantzlernDie Gnaden=Gelder oder Addition-sein Auffsehen habe / und ihren Gebo-Bestallung soll er denen / die noch im Le= ten und Verboten gehorsame / ihrenben seynd / und nicht denen Successoribus Schaden warne und Frommen fördere.reichen.Cantzley=Ordn. de An. 1559. pr. & §.Ibid. §. Dieweil auch 2c.Und anfänglichs 2c. Item rubr.Seine / deß Taxators, Rechnung sollgemeine Articul &c. §. Vonvon Quartal zu Quartal Ihro Chur-ersten rc.fürstl. Gn. zu Mayntz ohnfehlbar einge-Keinem anderen Fürsten / Herrn noch II.schickt / und von zween dero Hoff= undandern Person mit ferneren Pflicht oderCammer=Räthen examinirt, dann fer-Dienst zugethan / noch Bestallung vonner von diesen Ihro Churfürstl Gn. dar= ihnen habe.Ibid. §. zu dem auch 2c.aus referirt werden.Ibid. §. So sollen auch 2c. 12.Keine eingelangte Zeitung ohne Käy= 111.serl. Majest. oder deß Herrn Ertz= oderEr soll auch keinen Cantzley=Bedien-Vice-Cantzlers sonderlichen Befehl aus-ten die sonst auff Reisen verwilligte dop-pelte Bestallung reichen / es seye dann / schreibe oder publicire.Ibidem §. dergleichen soll 2c.daß Ihro Maj. mit der völligen Hoff-IV.Nahe bey der Cantzley logire.statt und etwas in die Ferne reiseten.Ibid. §. Und soll zu 2c.Fernere Cantzl. Ord. de Anno 1658.Keinen Tax, ohne Beyseyn deß Ta- V.§. Und nachdem 2c.xators, bey Vermeidung Käyserl. Un-Wann in der Nürnberger Einwoh-gnade / mache / noch sonst was ohne den-ner geringen Kuchel=Lehen viele in ei-selben thue.nem unzertheilten Lehen=Brieffe begrif-Memorial vom 13. Sept. 1610. S. Wannfen / und davon einer / so nicht der Lehen-dann 2c.träger oder Possessor, verschieden / undWo Zweifel wegen der Taxen vor= VI.solcher Fall durch gnugsame Documen-fällt / sich beym Herrn Vice-Cantzlernta erwiesen / soll selbigen der Taxator flei-Raths erhole.sig auffzeichnen.Ibidem. Item fernere Cantzl. Tax=Ord.Ord. Aul. Ferd. III. Tit. III. §. 10.Was aber solche Nuͤrnbergische Kuͤ-de An. 1658. §. Und weilen rc.Keine Expedition extradire, er habe VII.chel-Lehen eigentlich vor Lehen seyn / sol-ches ist ungewiß; Einige wollen / daß dann die Tax-Gefälle würcklich empfan-bey Fürstlichen Höfen je zu Zeiten die gen.Ibidem §. Ebener gestalt 2c.Caduc- und heimgefallene Lehen / denenPrincessinen zur Unterhaltung der Kü-Denen Cantzley-Bedienten ihre VIII.chen verehrt / welche man auch Tafelgü-ter nennt / gemeinet seyn. Andere sagen / lauffende Salaria in eben denen SortenKuchel=Lehen seyn Kunckel=Lehen sive und Valor, als solche eingehen / alleQuartal abtrage / und wann noch wasfeuda foeminea, quod erroneum. Detübrig / alsdann die Restanten und Gratia-Author aber hält seines Orts darvor.das es geringe Lehen seynd / die nur in lien nach Proportion bezahle.Ibidem.die Küchen / als Hüner / Ayer rc. eintra-gen / wiewohl dergleichen Küchel=Lehen /Das Holtz zur Reichs=Hoff=Cantzley IX.wie man sich von erfahrnen Practicis be-mit dem Taxator zu rechter Zeit einkauf-richten lassen / in Nürnberg keine mehrfe / und darüber zween Kerbstöcke halte /seynd.Ibidem §. Dieweil auch 2c.SUBSECTIO I.Seine Rechnung alle Quartal IhroVom Tax=Contralor, oder Tax-Churfl. Gn. zu Mayntz ohnfehlbar eingegenschreiber.schicke.Ujus PropriumFernere Cantzl. Ord. §. So sollenDaß er auff Käyserl. Majestätauch 2r.als Ober=Haupt und den Herrn ChurSUB.