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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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XVII.XVIII.XIX.XXI.XXII.

70 Cap. IX. de Cancellariae Officialibus, siveley geschäfften zulassen / doch soll er dis­ der und gemeine Bibalien einnimt / soller solche denen Cantzeley-Bedientenfalls die Käyserl. und deß Reichs Sa-wieder auszahlen.chen nicht durcheinander mischen.Reichs=Hoff=Cantzley Memorial deIbidem §. Wir wollen auch rc.dato 13. Sept. 1610. §. Sonsten derEr soll auch dran seyn / daß alle Per-Cantzley Accidentalien rc.gamen-Brieffe in der Reichs=Hof-Soll er keinem einigen / gegen Burg-Cantzley Behausung mit der KapsenXXII.schafft / oder uf vertröstete Richtigmach-deß gelben Wachs und sonst nirgendsanderstwo angehenckt oder verfertiget ung deß Taxes / einigen taxirten Brieff.bey Käyserl. und Churfürstl. Ungnade /werden.Ibidem §. Er / unser Taxator.folgen lassen.Tax Memorial vom 10. Sept. 1610. §.Zu Sommers=Zeiten soll er Mor-Uber dieses ist rc.gens zu Sechs (hodiè zu Acht) undSoll er keine Außlagen thun / wel-Winters zu Sieben (hodiè gleichfallsXXIV.che auß andern Hofämbtern außzurich-zu Acht) Uhren biß Zehen; und Nach-ten seynd / dann wiedrigen Falls ihmemittags biß 5. (hodie 4.) Uhr / dochsolche in Rechnung nicht passirt werdenauff Mässigung deß Herrn Ertz= oderVice Cantzlers / sich im Taxambt befin-soll.Ibid. §. Es soll der Taxator &c.den.Cantzley=O. Rubr. sonderliche Ar-XXV.Soll er zu rechter Zeit das Holtz zurticul vom Reichs=Hof=Cantzley-Cantzley einkauffen lassen / damit beySchreiber §. unsere Kayserl.zunehmender Theurung keine grössereDem Taxator sollen die Cantzley-Anzahl verrechnet werde / auch zu demEnde zween Raabisch (oder Kerbstöcke)Schreiber, gewärtig und gehorsamhalten / und was wochentlich zur Cantzseyn.Ibidem §. Sie sollen auch 2c.ley geführt / auffschneiden lassen.Der Taxator soll die unfleissige undIbid. §. Gleichergestallt rc. Idem Fer-ungehorsame Scribenten erstlich gütlichnere Cantzley- und Tax-Ordnung deund bey Strafe ihrer Dienst=Erlaubung Anno 1658. §. Dieweil auch bißher 2c.XXVIzu mehrerm Fleiß vermahnen / und zumBey denen gemeinen Außgaben / soandernmahl die Helffte ihres Dienst=Schlosser / Tischler und andere Hand-gelts und Bibals ihnen abziehen / end= wercks=Leute betreffen / soll er die Rech-lich aber bey beharrlichen Unfleiß / die-nung in specie so viel erklären / damitselbe gar abschaffen / doch sollen sie andabey abzunehmen / ob sie zu privat-die Sambstag = Nachmittäg / auchNutzen kommen / wiedrigen Falls sollSonn= und Feyertäge so streng nicht solche nicht passirt werden.verbunden seyn.Ibid. §. und zu Handhabung rc.Ibid. §. Also sollen beyde 2c.Auff den Taxator soll auch der CantzOhne den Tax-Gegenschreiber soll XXVII.ley=Diener Auffsehens haben.der Taxator im geringsten nichts han-Ibid. Rubr. vom Cantzley=Diener rc.delen / sondern alles conjunctim ver-§. unser Cantzley=Diener.richten / und einer sowohl / als der andereWann Ihro Majest. über Land rei-seine Rechnung darüber thun.fen / soll der Taxator vom Herrn ViceCantzler Bescheid empfangen / wasFernere Cantzl. Tax. O. de Anno 1659.Sachen und Händel sie mitnehmen /§. und weil auch 2.welche er dann verwahrlich einmachen /Der Taxator so jedem Cantzley= XXVIII.und sonst nichts frembds auf die verord-Verwandten sein lauffendes Salariumnete Waͤgen legen lassen soll.von Quartal zu Quartul / und wannCantzl. O. Rubr. Wo die Reichs= was übrig / alsdann auch die RestantenHof-Cantzley gehalten werden soll.der Besoldungen und Gratialien eben-§. und so die Zeit 2c.mässig nach Proportion und / als schonhieroben gedacht / in denen jenigen Sor-In denen jenigen Sorten und Va- ten und Valor wie er die Gelder einnimt,lor, darin der Vaxator die Tax-Gel-außzahlen.