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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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XXXI.XXXII.XXXIII.Privilegia.

Cap. IX. De Cancellariae Officialibus siveEad. Ord. Canc. de An. 1559. rubr. Sono. Communicandorum, item / aller Unter-derliche Articul der Cantzleyschreiber rc. schriffts=Regalien sowohl der grossenals mindern Lehen / Item aller Privile-§. Unser Käyserl. 2c.Auff die unfleißig= und ungehorsame giorum, Consensuum Cæsareorum, Con-Schreiber achtung haben / und daran firmationum und aller anderer Sachen /seyn / daß selbige nach befinden bestrafft so durch den Reichs=Hoffrath gehen.werden.SUBSECTIO III.Ibid. §. und zu Handhabung rc.Wann Ihro Käyserl. Majestät überVon der Secretarien Diener oderLand verreisen / alsdann vom HerrnSchreiber.Vice-Cantzlern Bescheid empfangen.SEderSecretarius pflegt gemeiniglich Secretarien.was Sachen und Händel Sie mit sichDienerzwene Schreiber zu haben / deren ei-nehmen sollen / und die alsdann wohlQuorumner die Protocolla extrahirt, oder die Ex-verwahrlich einpacken / und sonst nichtstractus Protocollares formirt, der andere Propriumfrembdes auff die verordnete Wägen le-aber selbige copirt, und dem Secretariogen lassen.zur Unterschrifft vorlegt. Dieweil sieIbidem.nun die Reichs=Hoff Cantzleyen zu han-Alle Jahr zwey- oder wenigstens ein-tiren und zu frequentiren haben / so istmahl / die Sechs erste Titul der letzterendeß wegen Versehung geschehen / daßReichs=Hoffraths=Ordnung Ferd. IIIsie der Cantzley=Stuben und Zim-dem gantzen Senat: denen Procuratori-mer / zu der Zeit wann man schreibt / muͤs-bus und Agentibus aber nicht allein ih-sig gehen sollen / damit durch sie keineren Ayd / sondern auch den 7.ten TitulGeheimnüß auffgefangen und zu Ver-besagter Ordnung an behörigem Ortacht der Cantzley ausgetragen werden.verlesen.Cantzley=Ordnung de Anno 1559. rubr.Post Jurament. der Reichs=Hoffräthevon gemeinen Artic. §. pen.in fine der Reichs Hofraths=Ord. F. III.§. und sollen die 2c.SECTIO II.Quod tamen in desuetudinem abiitcùm sacra Cæs. Majestas juramento, quôVom Käyserl. Reichs=Taxa- II. Taxatot,Consiliarii Aulici & Agentes sibi & Con-cujus Prosilio Aulico obstricti, admodum conten-priumIllius Proprium estta sit.Die Privilegia haben die Hn. Reichs-H Daß er Ihro Käys. Majest. alsHoffraths-Secretarii mit denen Herrendem Oberhaupt / und dann Ihro Chur-Räthen und Agenten gemein / vornem-fürstl. Gnaden zu Mäyntz / als Ertzlich aber seynd sie Post- und Sperr freyCantzlern schwere / getreu / gehorsambund doͤrffen keinen Abzug geben.und gewertig / und keinem andern Po-Praejudicium hujus rei expressum intentaten / oder sonst andern Personenipso contradictorio habemus in causâ die mit Dienst oder Pflichten verwand zuSchröderische Verlassenschafft betref-seyn / noch Bestallung von ihnen habe.fend / da der Oesterreichische Fiscal desFormula ejus Juramenti legiturReichs=Hoffraths und geheimen Secre-In der Cantzley=Ordnung de Anno 1559.tarii Wilhelm Schröders von Eschwei-rubr. gemeine Art. §. zu dem auch rc.ler seel. ausländische Erben angefoch-Item sonderliche Articul.ten / aber von Ihro Käyserl. MajestätDaß er nahe bey der Cantzley wohne. II.nach beschehener Information undDict. Ord. rubr. gemeine Artic. §. undReichs=Hoffraths gutachten de Annosoll zuforderst rc.1682. abgewiesen / und denen Erben Alle und jede bezeichnete und zu ingros- III.ihre Erbschafft ausser Lands / ohne Ab-siren und zu verfertigen gegebene / ent-zug=Geld / zuführen / decidirt worden.weder auff Papier oder Pergament zuHieher gehoͤret auch der Genoß alschreiben gewohnte Brieffe=Copey undler judicial-Expeditionen, ExtractuumConcepten unter die Cantzleyschreiberprotocollarium, Copey=Gelder alleraustheile und zusehe / daß dieselbe / zu-mahl