XIX.
XXII.XXIII.
Personis Cancellariae inservientibus.geändert / und ein eigen Buch / welchesDict. Tit. VI. §. II.Liber Referentium oder Relation-BuchAlle Acta, Vota, Rathschlüsse / Gul= XXIV.genennet wird / formirt worden / dasachten / und alle des Reich=Hoffrathsstets auff der Reichs-Hoffrahts-Taffel Heimlichkeit verschwiegen halten / kei-liegt / und auß der Rathstube nicht komt. ner Partey oder dero GewalthabernWeil aber dieses Referenten=Buch weder öffentlich / noch heimlich zur Unge-sehr beschwerlich / in deme in einer Sache /bür anhangen / vielweniger sich zu ihrenabsente ordinario Referente, andereSollicitatoren bestellen lassen / noch et-successivè, interloquendo referirenwas verbottenes communiciren, zu demund man also hernacher nicht weiß / werEnde auch und damit sie alle suspicio-dieses oder jenes Conclusum referiret nem Collusionis meiden / mit denenParteyen / Agenten / Advocaten / Prohat / dahingegen / wann / utolim, adcuratorn, oder dero Sollicitatorn sichmarginem conclusi gesetzt wird / mansolches in continenti wissen kan / als ha-nicht zugemein und vertraut machenben viele der Hn. Hn. Räthe bißher vorweniger in ihr Hauß nehmen / sondernihren Ayd / den sie GOtt und dem Käy-besser gehalten / daß der alte Brauchwieder introducirt werden möchte.ser geschworen) allezeit wohl bedencken.Dict. Tit VI. §. ult.Sachen / so im Reichs=Hoffrath / o-der von Käyserl. Majest. durch Ladung.Alle Acta, Concepten und Handlun= XXV.Mandata, Urtheil / gemeine Bescheide /gen monatlich zur Registratur lieffern.oder Rescripta erlediget / in der jenigenIbid. §. ferner wollen wir ec.Lateinischen oder Teutschen Expedition,Wann sie der Zeit haben / sich auch XXVI.wohin es gehört / verständig auffsetzenin ihrer Käyserl. Majest. Erb=Königund alsdann das Concept dem Referenreiche Sachen gebrauchen lassen.ten / oder dem jenigen Gelaͤhrten / den derIbid. §. So wir auch ꝛc.Praesident darzu deputiren wird / vorherAlle Brieffe / auff Pergamen oder XXVII.zuverlesen / zustellen.Papier / Justiz oder Gnade betreffende /O. A. Ferd. III. Tit. VI. pr.unterschreiben.Ibidem. Item.In hochwichtigen Sachen / die vonReferenten oder ihnen selbst verfasteCantzley=Ordnung de An. 1559. Rubl.Urtheile / Mandata &c. im Reichs=Hof-Sonderliche Articul vom Taxator §.rath in pleno ablesen / und was per ma-unser Veordneter ec.jora approbirt, als dann neben des Re-Der gemeinen Parteyen Befelch XXVIII.ferenten Nahmen und Tag / wanns in und Fürschrifften mit ihren / von Käy-pleno abgelesen / darauff zeichnen.serl. Majest. ihnen anvertrauten Se-Kein Memorial ins Raths=Proto-creten, wann sie wollen / fertigen.coll, es seye dann mit dem gewöhnli-Ibid §. Was dann nach ꝛc.chen præsentato vom Herrn Præsiden-Welches Secret. Siegel / und dessen Ge-ten oder Herrn Reich=Vice-Cantzlern noß aber seiter wenigen Jahren ihnensignirt, einschreiben.nach und nach geschmälert / und nun-mehr gar ins Tax=Ambt gezogen wor-O. A. Ferd. III. Tit. III. S. gestalltden.dann 2c.XXIX.In gemeinen Sachen in acht Tagen,Den armen unvermögenden Par-in wichtigen aber in vierzehen Tagen die keyen solche ihre Expedition unter ih-erkannte Urtheile / Mandata &c. expedi- rem Secret gratis folgen lassen.ren / und ohne einige Geschencke oder Er-IbidemErkäntniß gegen den Taxt extradiren-XXXDict. O. Tit. VI. §. 7.Zu Sommers=Zeit Morgens zuDen Herrn Præsidenten und Reichs= Sechs / und Winters Sieben UhrenHoffrähte / jedoch unbenommen desbiß Zehen / und Nachmittags biß FünffGehorsambts und Auffsehens / wormit Uhr / doch mit vorbehaltener Mässi-ße dem Herrn Reichs=Vice-Cantzlergung des Herrn Ertz= oder Vice-Cantz-verpflichtet / mit aller gebührlicher Fol-lers / in ihren Cantzley=Zimmer sichfinden.ge und Ehrerbietung observiren.Fad.