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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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66 Cap. IX. de Cancellariae Officialibus, siveIbid. §. da aber rc.Articul. §§. zur Stund rc. und zu demDie mundirte Concepten mit denen XI.auch rc. Item Rubr. sonderliche Articul.Schreibern fleißig revidiren und wasUbi eorum Juramentum.auff Pergament geschrieben / nichts ra-Keine Zeitung ohne Käyserl. Majest.diren noch corrigiren, dann selbige demoder des Hn. Ertz=oder Vice-Cantzlerisonderlichen Befehl ausschreiben oder Taxator lieffern.Ibid. §. und so die 2c.publiciren.Die Concepten nicht nach denen / vonIbid. §. dergleichen soll rc.denen Parteyen ihnen zugestellten Mi-Nahe bey der Cantzley logiren.nuten / sondern nach denen alten Formu-Ibid. §. und soll zu 2c.Den Stylum der Römischen Käyserl. laren stellen.Ibid. §. Sie / unsere rc.Cantzley brauchen.Die Saal= und Lehenbücher / wann XIII.Ibid. Rubr. Gemeine Articul §. undsie der Zeit haben / sich fleißig erkundi-soll sich 2c.Wann sie in ihren Sachen sonderliIbidem.chen Fleiß thun / alsdann ohne AbbruchDie im Reichs=Hoffrath zu spat an= XIV.deß Taxes und gemeiner Bibalien, wohlkommende / als auch abtrettende Räthe /eine Verehrung nehmen.welche bey jeder Sachen mit ihrem VotoIbid. §. Es sollen auch rc.Die Expeditiones nirgendtswo als concurrirt, protocolliren.Ord. Aul. Ferd. III. Tit. I. §. 16.in der Hoff=Cantzley thun.Keiner unter ihnen / er habe dann sein XV.Ibid. §. Und nachdem rc.WohlAchtung haben / daß durch ihre Secretariat vorher verlassen / und alle hin-ter sich habende Acta an gehörigen OrthDiener keine Cantzley=Geheimniß zuwürcklichen gelieffert / die Reichs=Hoff-Veracht der Cantzley ausgetragen wer-raths=Stelle betretten.Dict. Tit. I. §. 3.Ibid. §. Sie sollen auch rc.Die erledigte Acta judicialia dem Pro. XVI.Welchem daß die Hn. Hn. Se-cretarii desto fleißiger nachkommen möch= tonotario zustellen.Dict. O. A. Tit. III. §. 4.ten / sie im Brauch haben / wann sie inIn hochwichtigen Sachen / die ihnen XVII.Reichs=Hoffrath oder Cantzley fahrenoder gehen / sie sich durch ihre Diener die vom Referenten in die Feder dictirte Ur-Acta in verschlossenen schwartzen leder= theil wiederumb verlesen.Dict. O. A. Tit. V. §. 16.nen Taschen nachtragen lassen.XVIII.In ein eigen Buch alle Rathschlägemit Beysetzung / Tag / Monat und Jahr /Alle Schrifften von Käyserl. Majest.dem Herrn Ertz= oder Vice-Cantzlern und des Præsidenten, Referenten undRaͤthe / so dabey gewesen / Nahmen auf-ihnen zugestellt fleißig anmercken / denzeichnen / hierauff den Beschluß setzen /Tag und Monat / da dieselbe præsentirt.und folgends beständig in das Reichs-verzeichnen / im Reichs=Hoffrath för-Hoffraths=Protocoll einverleiben.derlich vorbringen / und daran seyn / dasDict. Tit. V. §. 22.dieselbe ehest berathschlagt werden.Quod Protocollum, ad distinctionemIbidem Rubr. sonderliche Articul. §. unsereProtocolli seu Libri rerum Exhibitarum,Secretarien &c.des Audienz Buchs / uti vocatur in Ord.Was beschlossen / förderlich expedi-Matthiae Tit. IV. §. und soll die rc. quemren / damit die ansuchende Parteyen mitlangem Stilläger und unnöthigen Un= Protonotarius in Custodia habet, vo-catur Liber seu Protocollum retumkosten nicht beschweret / noch zur Unge-Resolutarum, das Bescheidbuchdult bewegt werden.in welchem Libro rerum Resoluta-Ibidem.Wann aber der geringschätzigen Sa= rum vor diesem auch die Referenten undwie sie die Acta unter sich vertheilt ha-chen so viel / daß sie solche nicht wol foͤr-derlich concipiren können / sollen ihnen ben / begriffen gewesen seyn / durch dievorangezogene Reichs=Hoffraths=Ord-die Cantzleyschreiber / die darzu geschickt /nung Käysers Matthiæ aber ist solchesbehülfflich seyn.