Personis Cancellariae inservientibus.seynd die schwerste und importanteste allerhöchstlöblichsten Reichs=Hoffrathgeschlossen / oder per Gutachten an Ih-Expeditiones in Lateinischer Sprachegeschehen / wie solches die uralte Chur= ro Käyserl. Majestät hinauff gegebenund Fürstliche / auch anderer Stände worden / nicht von denen Geheimen /sondern judicial-Secretariis Lateinisch o-Privilegia bezeugen.Rachdem aber die Geschäffte ge Teatsch pro re nata expedirtEndlich und so viel die Emolumentawachsen / seynd zwey Secretarii bestelltworden / einer pro lingua Latina, der an-betrifft / haben die geheime Secretarii alleder pro Germanica, welche doch pesle mesUnterschriffts=Regalien; welche nichtle, wie es die Nothdurfft erfordert / die durch den Reichs=Hoffrath gehen / alsvon Stands=Erhöhungen pro Princi-Expedition so in Publicis als judicialibuspibus, Comitibus, Baronibus, Nobilibusgeführt haben / biß endlich die Geschäff-te noch mehr und dergestalt über HandWie aber die geheime Secretarii dieIn specie & genommen / daß die Publica à judiciali-Reichs=Hoffraths=Gutachten im Ge-quidem pri-bus separirt werden müssen / da dannheimen Rath zu referiren pflegen / davonauch zwey Geheime und zwey Reichs-soll hieruntenHofraths=Secretarii bestellt worden.Cap. XVIII.quod inscribitur: De Sententiæ Conce-SUBSECTIO I.ptione, nec non Voti ad Caesarem RelationeDe Secretariis Secretioribus.ausführlich gehandelt werden.PS bestehet aber der geheimen Se-SUBSECTIO II.De Secretio. cretarien Ambt darinn / daß sie dieribus.De Seereta-De Secretariis Judicii Aulici.Correspondenz führen / und was in Ne-riis Judiciigotiis publicis von denen Käys. MinisternJese seund jederzeit in grossem An=Aulici; quo-an fremden Höfen / von denen Conven-sehen gewesen / und noch / wie sie rum consi-tibus, Tractatibus &c. an Ihro Käyserl.Majest. berichtet wird / referiren / und die dann auch die Vornembste unter denen deratur tümCantzley=Verwanden / ja / vor diesemAntworten und dergleichen expedirenßund biß auff die Zeit der letzten Reichs-Hoffraths=Ordnung Ferd. III. allezeitJedoch mit diesem Unterscheid / daßnullô exceptô, Reichs=Hoffräthe wor-was von und mit frembden Potentatenden seyn / und sind ihrer / als vorhin ge-ausser dem Reich zu tractiren und zudacht / zwey / unus qui lingua Germani-thun ist / solches der Lateinische Secreta-câ; alter qui Latinâ expedit negotia: Auchrius referirt und expedirt; so gar / daßist der Lateinische dem Teutschen vorwann auch im Reich selbsten / wie vorZeiten allewege vorgezogen worden / je-wenigen Jahren mit der Cron Franck-tzo aber gehen sie nach dem Alter-reich zu Niemögen und noch jüngst all-Man will aber zuforderst vorstellenhier zu Franckfurt geschehen / mit Aus-ländischen Potentaten tractirt wird / der ihr Proprium und Officium, und dann dar-auff ihre Privilegia.Lateinische das gantze Werck führet.Proprium eorum est:Was aber auffm Reichs=Tage oderPropriumtùmbey Chur= oder Fürstlichen Hösen desSollen der Röm. Käyserl. MajestätReichs in Publicis gehandelt wird / sol-als dem Oberhaupt und Oberherrnches dem teutschen Secretario zu kompt.und Ihro Churfürstl. Gn. zu Mayntz / alsIm fall sich aber zuträgt / daß von de= Ertz=Tantzlern / schweren / getreu / gehor-sam und gewärtig / und keinem andernnen Publicis, als / verbi causa, vomPotentaten / noch sonst andern Perso-Müntzwesen / hohen Lehen Regaliennen mit Dienst oder Pflicht verwandoder auch von dem jenigen / was die Käy-seyn / noch Bestallung von ihnen ha-serl. Gesandten / Abgesandten oder Re-ben.sidenten berichten / etwas durch denCantzley=Ordnung de An. 1559. pr. S.Reichs=Hoffrath Consultationsweißgehet / alsdann wird das jenige / was vom Und anfänglichs rc. ibid. Rubr. gemeineArticu
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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65
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