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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Fisci, quàm Princip. eorundemque Propr. ac Privil. 51Dict. Ord. A. Tit. I. §. So ist auch rc.der Wittib secundum Inventarium ge-3. Dörffen sie keine Abzug-Gelder ge= lieffert worden.ben.5. Ist ihnen auch erlaubt / bey obsiegli-Tit. & §. jam allegate &c.chen Urtheln modica palmaria zu for-Wann sie nemlich keine Landleute / dern.daß ist / in Käyserl. Erblanden nicht ge= 6. Mögen sie / Nahmens der Reichs-bohren noch possessionirt, welchen letzte=Staͤnden / Lehen empfangen / feuda scilren falls sich doch die Begüterung we= minora, dann was die majora belangt /nigstens auff zehen tausend Gülden er= müssen solche entweder in Person / oderstrecken muß.per expressè Ablegatum empfangen4. Hat das Marschall=Ambt und ande= werden.Decreta communia de datis 20. Julii 1659.re Gerichts-Zwänge ihnen nichts zube-& 12. Jun. 1682.fehlen / sondern dependiren bloß und al-7. Müssen sie beym Reichs=Hoffrathlein vom Reichs=Hoffrath.untereinander substituirt werden / alsoDict. Tit. I. & §.Dahero auch / und wann bey dero sich daß die Substitutio keinem / der nicht einAgent, oder sonst vermög der Reichs-zutragenden Todtsfällen / Obsignatio-Constitutionen darzu berechtiget ist / ge-nes geschehen müssen / solche durch denjüngsten Reichs=Hoffrath verfüget / und schehen kan.Decret. Commune Judic. Aulic. de datodem Marschall=Ambt nicht concedirt15. Octob. 1665.werden / auch umb deren reseration uir-gends wo / als beym Reichs=Hoffrath 8. So seynd sie auch aller anderer Per-sonal- Auflagen und Beschwerungensupplicirt wird. Dergestallt hat nochnoch neulich Herr Cracau Chur=Bran-als Vormundschafften und dergleichendenburgischer Angesander pro extradi-befreyet.Ferd. III. Ord. Aul. Tit. I. S. Sotione Actorum deß verstorbenen Chur-ist auch rc.Brandenburg. Residenten Dieterici9. Seynd sie der Policey-Ordnungbeym Hochpreißlichen Reichs=Hofrathnicht unterworffen / wiewohl so offt eineſchrifftlich angehalten.Policey=Ordnung publicirt wird / dieWann aber doch der Marschall sichErinnerung solcher Ordnung angehengtdergleichen Sperr unterfaͤngt / wird sol-zu werden pflegt: Daß Ihro Kaͤys. Ma-che nicht attendiret; Dahero und alsjest. sich gegen sie gnaͤdigst versehen ha-An. 1680. Herr Agent Busselius gestor-ben und vom Hoff=Marschallen auchben wolten / daß sie sich ihrem Stand ge-mäß verhalten wuͤrden.und zwar über das Käyserl. Siegel ge-10. Hieher gehöret auch ihr Salarium, Salariumsperrt / solches so bald abgerissen wor-tam Ordinarium, de quo cavetur in for- quod vel Or-den.mula Juramenti, Ordinationi Aulicae cir- dinarium,So starb auch 1679. 1. Aug. Herrca finem adjecta: Quàm Extraordinari. vel Extraor-Agent Hallman / worauff dessen Zim-um sive Palmarium. Utriusque causa i-dinarium si-mer so bald gesperret / zuvor aber diepsis permissum, mit denen Parteyen Be=ve Palmari-Baarschafft herausgenommen und installungs=Briefe auffzurichten / welche um.die Reichs-Hoffrathsstube gesetzt wor-gleich denen Vollmachten / gedruckt undfolgenden Tenoris seynd:Nicht weniger und als An. 1678. Hr.Wir zu Endunterschriebene Urkun=Tenor derAgent Hauser gestorben / ist den 9. Maj.ejusdem das Testament im Reichs= den und bekennen hiemit für uns und Reichshoff-unsere Erben / daß wir zu Führung un=raths=A-Hoffrath eröffnet / abgelesen / und ge-serer bey einem Hochpreißlichen Käys. genten Be-schlossen worden / daß so gleich durchReichs=Hoffrath anjetzo habenden und stallungs-Hn. Reichshoffrath Schellerern nebenstetwan künfftig überkommenden Rechts=Brieffen.dem Secretario und Registratore, dieProcessen denNN. zu unserm Agenten undden 8. ejusdem angethane Sperr abge-Anwalden daselbst bestellt und ange-than / die Inventur vorgenommen / undder Wittib / als Universal Erbin / die nommen haben / also und der gestallt /daß selbiger in allen unsern daselbstigenErbschafft extradirt werden solle / wel-Rechts=Angelegenheiten seines bestenches alles auch so bald vollzogen / und