XLI.XLII.XLIII.XLIX.XLV.XLVI.
Cap. VII. De Procurator. sive Agentib. tàmGemeiner Reichs=Hoffraths Bescheid schen ihnen und denen Parteyen Jr-rung entstünde / soll solche vom Herrnde dato 26. May 1671.Reichs=Hoffraths Præsidenten undSollen in denen Schluß: und Ge-Räthen entschieden werden / und mitgenschluß=Schrifften keine zum Be-dem was entschieden / begnuͤgig seyn.weißthum dienende documenta beybrin-Vid. Formul. Eorum Juramenti Ordinat.gen / wiedrigenfalls solche verworffenAulic. Ferd. III. circa fin. adject.und sie / Agenten, noch darzu jederzeitFalls sie sich über die Reichs=Hoff=XLV.I.mit zwey Marck Silbers / de proprio zu-Cantzley Expeditiones und Tax-Ambtbezahlen / unnachläßig gestrafft werden /zu beschweren / sollen sie sich beym Herrnauch ipso facto in solche Straff gefallenReichs=Vice-Cantzlarn angeben / undseyn. Falls aber der Beweiß durch Kund-die Mängel und Fehler eigentlich undschafften zuführen / alsdann den / im letz-ten Reichs-Abschied vorgeschriebenen in specie darthun.Cantzley=Brscheid vom 19.Weg in allem genau beobachten.Febr. 1672.Endlich und damit auch die Parteyen XLVIII.Gemeiner Reichs=Hoffraths Bescheideigentlich wissen mogen / was für Ex.de dato II. Junii 1674. 20. Mart. 1678.pensen und Unkosten sie auff ihre& 16. Mart. 1682.Rechts=Sachen wenden müssen / oderSollen sich keiner frembden Jurisdi-würcklich gewendet haben / so soll einction unterwerffen / noch bürgerliche Ge-jedweder Procurator oder Agent allzeitwerbe oder Commercia treiben / conse-vor Eröffnung der Urthel eine / so wohlquenter beym Reichs=Hoffrath nichvon ihme / als der Partey selbst unter-schädliche Confusiones verursachen.schriebene designationem expensarumEodem Decreto de dato 11. Jun. 1674.zum Reichs=Hoffrath überliessern / da-Nicht weniger sollen sie sich der Er-mit man sich in Erkäntniß der Urtheilkundigung wegen ihrer / beym Hochlöbl.und sonsten darnach zu richten.Reichs=Hoffrath eingegebenen Noth-Ord. Ferd. III. Tit. VII. §. Und damit etc.durfften / bey dem Protocollo rerum ex-hibitarum in Erhebung der darinn sichSUBSECTIO II.befindenden Extracten, bey BedrohungExpositis Propriis & Officiis fixe One-wuͤrcklicher Suspension ab officio, gantzribus Agentium, sequuntur nunc eo-lich enthalten.rum Commoda, Praemia & Privilegia. PrivilegiaEodem.Concernunt autem ea vel Aeterna vel quae respici-So sollen sie auch die beym Hochlöbl.unt vel Æ-Temporalia.Reichs=Hoffrath decretirte Communi-Quoad Æterna, haben die Evangeli=terna velcationes der von ihnen producirtenSchrifften jedes mahl fordersambst sche / gleich denen Herrn Reichs=Hoff-rähen / das Exercitium Religionis publi-werckstellig machen / und bey Vermei-cum zu Oedenburg in Nieder=Ungarn /dung würcklicher Straffe sich fernerenicht durch absonderliche Conclusa dazu davon in vorhergehendem Capitul aus-führlich gehandelt worden. Rationeantreiben lassen.TemporaliaTemporalium seynd sieGemeiner Reichs=Hoffraths Bescheid1. Mauth frey (so wohl von gemeinervom 11. Febr. 1676Sie sollen auch bey Begehrung der als der also genanten kalten oder dop-pelten Mauth / welche von Colmanno soProrogationen oder neuer terminorum,den 19. Oct. fällt / ihren Anfang nimbtumb zu wissen / wie und welcher gestaltund biß auf drey Könige wehret / und ur-der letztre terminus erkannt worden / denExtractum Protocolli über den letzten ter- sprünglich einer Römischen Käyserinzum Schlaffpelß verehrt / aber biß dahermin bey Straffe eines Marck Silberscontinuirt worden) wie man ihnen dannbeylegen.Gemeiner Reichs=Hoffraths Bescheid, die Wein= und andere Victualien-Zettelohne Entgelt ausfolgen lässet / doch wei-de dato 20. Mart. 1679.ter nicht / als was sie zu ihrer Haußhal-Sollen sie die Parteyen über gebüh-renden Lohn nicht beschweren / oder er= tung brauchen.2. Steuerfrey vel à Vectigalibus immu-höhen / und ob des Solds wegen zwi-Dist.