XXXI.XXXII.XXXIII.XXXIV.XXXV.
Fisci quàm Princip. eorundemque Propr. ac Privil. 49Gemeine Reichs=Hoffraths=Bescheide der durch den / in ihren Procuratoriis sub-de datis 17. April. 1665. & 22. Sept. 1670.stituirten / noch andere / sondern selbst per-Sollen alle und jede Terminen / wie sönlich in angesetztem termino ohnfehl-sie praejudiciales, also auch auffs genau=barlich erscheinen / wiedrigen falls inste beobachten / und da ein oder der an= drey Marck Silbers gefallen seyn / undnoch darzu dem Thürhüter die Citations-dere prorogation gesucht / alsdann derGebühr aus eignem Beutel unweigerjüngere Reichs=Abschied (de Anno 54.)lich erlegen / wo sie aber / wegen Leibesobserviret / wie auch jedesmahl nicht al-disposition, daran verhindert werden /lein ein Impedimentum legale beyge-und solches Zeit= und glaublich beybrin-bracht / sondern auch rechtlich bescheintgen / als dann andere substituiren.in dessen Verbleibung aber terminuspro non purificato gehalten werden.Gemeine Reichs=Hoffraths=Bescheidede datis 10. May. 667. 10. Nov. 672. 7.Eodem Decreto de dato 17. April. 1665.Mart. 1679. & 2. Jun. 1681.Wann von ihnen oder ihren ParteyenAuch sollen sie aller übernommenen Sa= XXXVI.eine gewisse Zeit pro termino aut proro-chen zur völligen Erledigung abwarten /gatione begehrt oder genom̄en / ob schonoder da sie solcher sich pendente lite ab-auf solch Begehren nicht interloquiret /zuthun / redliche Ursachen zuhaben ver-sollen sie dannoch schuldig seyn / in selbi-meinen /selbige zuforderst dem hochpreiß-ger Zeit die Nothdürfftige Handlunglichen Reichs=Hoffrath glaublich vor-einzugeben / wiedrigen falls selbige wei-bringen und Bescheids erwarten.ter nicht zugelassen / sondern praejudiciumzur Würcklichkeit gebracht / auch wiedersie / Agenten, auff Befinden / mit einer Gemeiner Reichs=Hoffraths Bescheidde dato 4. Nov. 1667.Geldstraffe ex proprio zubezahlen / ohn-Sollen die übereichende Schrifften XXXVII.ausbleiblich verfahren werden soll.nicht mehr mit der blossen Inscription,Anzeig / Memorial, Bericht und BitteEodem Decreto de dato 17. April. 1665.rc. sondern Klag / Exceptiones, Replicas,Sollen in ihren Vollmachten keinen /Duplicas &c. rubriciren / und in quo puner sey dann ein ordinari Agent, oder sol-cto gehandelt werde / anbey auch dencher / der /vermöge der Reichs=Constitu-Impetranten oder Appellanten allezeittionen / am Reichs=Hoffrath handelnzum ersten setzen.mag (gleich die expresse Abgeordnete inEodem decreto.ihrer Principalen Sachen) substituiren.Gleichfalls sollen sie ihre Sustitutos die XXXVIII.wo nicht / alsdann sowohl sie selbsten alsdie jenige / so sich von ihnen substituiren Gewälte zugleich mit unterschreiben las-lassen / arbitrariè gestrafft werden.Gemeiner Reichs=Hoffraths=Bescheidde dato 22. Sept. 1670.Gemeiner Reichs=Hoffraths=BescheidIngleichem sollen sie allen und jeden XXXIX,vom 15. Octobr. 1665.ihren Schrifften und Handlungen dieSollen die /in ausgegangener und ver-darin allegirte Beylagen ordentlich bey-kündigter Citation und Mandatis ange-hefften.setzte terminos mit reproducirung der er-Eodem.kandten und verkündigten Processe beyBey Reproducirung der Mandaten,Straffe erwarten / und sich ante termi-Appellations- und anderer Processennum Citationis nicht einlassen.Gemeiner Reichs=Hoffraths=Bescheid sollen sie ihre Original-Gewälte / nebenauthentischer vidimirter Abschrifftde dato 20. Oct. 1666.Wann sie zur publication der Acten wie auch zu allen ihren andern nachfol-genden Actionen gleichfalls vom Reichs-(prioris scilicet Instantiae) oder auch de-Hoff= Registratorn authentisirte Co-ren Inrotulation (cum in hoc Excel-dias ihrer übergebenen Original-Ge-sissimo Judicio, conclusâ causâ, sit illaprimae vel secundae Instantiae, acta in- wälter ad omnes causas jederzeit / beyrotulari soleant) citirt, sollen sie we= Straffe zwey Marck Silbers / beylegen.