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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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XXV.XXVI.XXVII.

48 Cap. VII. De Procurator. sive Agentib. tàmsolche ohnfehlbar empfangen / widrigerThür Bescheid begehren und erwarten)falls die Verwilligung wieder cassirtAuch (2.) keine Communicationes oderseyn.Abschrifften aus der Registratur undSchreibstuben ohne vorhergehende ge= Gemeiner Reichs=Hoffraths Bescheidvom 13. August. 1659.hörigen Orts erlangte Bewilligung undSollen die / ihnen zur Richtigmachung XXVIII.Erlaubniß begehren und nehmen. We-der Lehen / und Auslösung deren sowohlniger und (3.) mit denen Cantzley=Per-sonen verdächtige Correspondenz, ihren als aller anderer Expeditionen destinir-te Gelder / ohne einige Hinterhaltung /Pflichten zu wieder pflegen / sondern / sogetreulich lieffern / widrigen falls mitsie etwas zu verhandlen oder zubegeh-Niederlegung ihrer Agentien angesehenren / selbiges (4.) an geziemenden Or-ten anbringen / darauff Bescheids er= werden / auch die Parteyen deß empfan-genen Schadens halber / sich an ihnenwarten / in allewege aber ihre Resolutio-zu erholen haben.nes und Expeditiones an Ort und Enden.da es sich gebührt / nach vollendem Rathoder bey denen Secretarien in ihren Be= Gemeiner Reichs=Hoffraths BescheidXXIX.de dato 27. Junii 1662.hausungen suchen / wiedrigenfalls aberSollen bey Straffe zwey Marck Loe-und da sie solchem entgegen handlentiges Silbers (welche / und dergleichenwürden / ihres Ambts ipso facto cum in-andere Straffen jedoch in keinen gewis-famia entsetzt und verlustigt seyn:sen Armen=Beutel / gleich bey der Cam-Nicht weniger deren Sollicitatores undmer zu Speyer / gelegt / sondern bald vonBediente / wann sie sich entweder durchdem Reichs=Hofraths=Thürhüter / baldihre Herren oder deren Principales, hier-unter zu verbottener Contravention die= aber von andern ausgebeten werden)ses Decreti heim=oder öffentlich gebrau= die / ad communicandum decretirteSchrifften sich untereinander selbsten /chen liessen / ebenmäßig gestalten Sa-aber durch ihre Bediente nicht / sondernchen nach / mit Gefängniß oder sonst em-durch den geschwornen Reichs=Hoff-pfindlich abgestrafft werden.Wann sie pro Investiturá supplici- raths=Thürhüter ordentlich insinuiren,und gewöhnliche Documenta Insinuatio-ren / sollen sie die behörige Requisita (wel-che hierunten Cap. XI. Sectione 2. be= nis darüber verfassen lassen / wiedrigenschrieben werden sollen) völlig beylegen / falls die Insinuationes nicht pro legitimisgeachtet werden.auch ihre Principalen, darmit diesem / ih-rer obliegenden Schuldigkeit nach / in-nerhalb rechter Zeit ein Gnügen gelei= Gemeiner Reichs=Hoffraths Bescheidvom 6. April. 1663.stet / und die Nothdurfft eingeschickt wer-XXX.de / unverzüglich erinnern / wiedrigenSollen bey Straffe einer Marck Sil-falls gegen die Principalen dem Reichs-Hof=Fiscal der Caducität halben zuver=, bers / in welche jeder ipso facto gefallenseyn solle / einige Memorialia nicht über-fahren der Weg geöffnet /sie / Agenten /geben oder Process suchen / da sie nichtaber mit Einstellung ihrer Agentien be-zugleich gnugsame Vollmacht produci-strafft werden sollen.ret, oder doch / wo summum periculumGemeiner Reichs=Hoffraths Bescheidin mora, als dann de rato & mandato ca-de dato 18. Martii 1659.viren / und da also cavirt, der ImpetrantIn gleichem / da sie zum Lehen-Aydoder Appellantische Anwald / solche inadmittiret / sollen sie ohne Verzug dieTax- und Cantzley=Gebühr entrichten / bestimbtem nechstfolgendem termin, mitproduction deß unmangelhafften / derund vor der Admission deßwegen glaub-hafften Schein beybringen / wiedrigen Reichs=Hoffraths=Ordnung und demfalls aber zur Lehenpflicht nicht gelassen / Stylo gemäsen Gewalts / ein würcklichesGnügen thun / auch innerhalb den nech-und noch darzu bestrafft werden.sten drey Monaten von Publication undEod. Decreto.Verkündigung dieses / zu allen ihren an-Wann die Lehen=investituren ver-williget / sollen sie innerhalb Monats= hängigen Handlungen die ermanglen-frist mit Erlegung der Cantzley=Tax- de Gewälte einbringen.