Cap. I. de Vita & Origine Judicii Aulici,Dietrich von Plinnigen: Und vier vonWorauff weiter erfolget die in Cap. se-quenti referirte Constitutio Friderici II. in dem Gelehrten=Stand / als Herr Niclasvon Heyrin / Herr Georg von Neideck /welcher Cap. XXVII. klar versehen; daßHerr Heining Synania und Herr Martinalle Verbot mit Briefen geschehen / undvon Walderrode / genommen / darauffBriefe darüber gegeben werden sollen /wie man vor Gericht scheide / und daß man durch Herrn Veit Dietrichen von Wol-ckenstein / vermittelst einer stattlichen Ora-mit dem Brieffe und deß Hoffrichters In-siegel bereden möge / und das Verbot / und tion, die Justiz ihnen ernstlich befehlen las-sen / ferner gemeltem Herrn Cammer-das Ziel und die Tage die vor Gericht geRichter das Scepter übergeben und da-nommen seyn.Causae insti-Demnach aber solches Käyserl. Hoff.mit beschlossen.tutæ Came. Gericht oder Reichs=Hoffrath / nach zu-Worauf Cammer=Richter und Bey-ræ Imperia-gelassener schrifftlicher Handlung / mitgravissimis causis nach und nach überhäuf-sitzer den nechstgefolgten 3. Nov. das erstefelwerden wollen / darneben / öffterer Com- mahl zu Gericht gesessen; wie von diesemmigrationen halber / die werthe Justiz nichtallemDie Manuscripta Acta vetustiora Reip.allzeit befördern koͤnnen: Uber dieses auchFrancof. Joh. Latomi, Decani ad St. Bar-denen streitenden Parteyen / dem Reichs-tholom. in hac urbe Francof. sub AnnoHoffrath nachzufolgen / hochbeschwerlickgewesen; Als hat der Loͤbl. Kaͤyser Maxi-1495.milianus der Erste (welchen Blumiusmit mehrerm zu lesen seynd.In Process. Cameral. fol. 11.erroneè einen König nennet) mit ZuzieNach anderthalb Jahren aber ist solchhung der damahligen Churfürsten / alsCammer=Gericht nach Wormbs / fernerHerrn Johann Marggraffs zu Baden /nach Nürnberg / Regenspürg und Eßlin-und Herrn Hermann Landgraffs in Hes-gen / und endlich Anno 1537. nach Speyersen / aller drey Churfürsten zu Mayntz /transferirt worden.Trier und Cölln; So dann Herrn Phi-Gleich wie es aber dergestalt keinen ge-lippi Pfaltzgrafs bey Rhein / Herrn Erne-wissen locum gehabt / also ist endlich auffsti und Joannis, auch aller drey Churfür= dem gefolgten Reichstag zu Augspurg An.sten bey Rhein / zu Sachsen und Bran-1530. einhellig geschlossen worden / daß zudenburg / eine hohe Nothdurfft zu seyn er-gedachtem Speyer der eigenthümblichemessen / solchem Reichs=Hoffrath endlich.Sitz des Cammer=Gerichts / und der ewi=Spira perpeund zwar im Jahr 1495. ultimo Octobrisge Tempel der Gerechtigkeit seyn solle. tuus Came-das Cammer=Gericht /ad sublevandos la-Und ob wohl An. 1648. beym Münste=ræ Imperia-bores, zu associiren, Videatur Praefatio Ord. risch= und Osnabrügischen Friedens=lis locus.Ferd. III. in verbis: Haben Ihren Reichs-Schluß deliberirt worden / wie doch dieHofrath von unfürdencklichen Jahren er-Cammer / aus Ursach / daß Speyer in Fi-halten / auch folgends das Kayserliche nibus Germaniæ & Confiniis LotharingiæCammer-Gericht auffgerichtet rc. welchesgelegen / und ein feuchter / sumpfichter / un-dann allhier zu Franckfurt am Mayn ingesunder Orth ist / anher nach Franckfurteine Form gebracht / und darauff besagtenam Mayn / als einen sicherern / und (fast)ultimo Octobris Morgens zwischen neun in Meditullio Imperii gelegenen Orth,und zehen Uhren in der Behaußung / auftransferirt werden möchte / so ist doch sol-dem lieben Frauen Berg gelegen / und che Translation, einiger von einem löbl.Groß=Braunfels genandt / würcklich in. Magistrat wohlbesagter Stadt Franckfurttroducirt worden / und seynd Jhro Käy-eingewander / sonderlich die Confusion derserl. Majest. selbst in Persohn zugegen ge-Jurisdiction betreffender Motiven halber /wesen / und haben den Ayd von Cammer= welche das Saltzburgische DirectoriumRichter / Herrn Graff Eitel Friedrichen apudvon Zollern / und denen Beysitzern / dererLondorp. P. V. Act. Publ. L. I. Session.Sieben gewesen / als drey von dem Her-LXXII.ren=Stand / nahmentlich / Herr Graf E-Stattliche Ursachen nennet / in gefolg-berhard von Eberstein der Junge / Herr tem Rec. Imp. de An. 54. noch zur ZeitGraf Reichhard von Neckertheim / Herr nicht thunlich befunden worden / und da=
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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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