Ejusque Praestantia & Praerogativa.her unerörtert geblieben / biß endlich und Urthel mit besserem Nachdruck exequirttractu temporum sonderlich aber / nach U= werden.bergab der Stadt Straßburg / die Fran-Zwar unterstehet sich der berühmtetzoͤsische Actiones sich allzugefaͤhrlich ange= heillose Mann Hypolitus à Lapide in sei-lassen / da dann den 8. Nov. deß jüngst= nem Tractat. de Ration. Stat. Part. 1.hingelegten 1681. Jahrs auff dem Reichs-Cap. XIII.tage zu Regenspurg in denen dreyenDiese verzweiffelte Meinung zu führenReichs=Collegiis folgendes Conclusum daß der hochpreyßliche Reichs=Hoffrathabgefasset worden.cum extrema avitae libertatis internecioneAuff der Röm. Käyserl. Majest. von dem Regiment [quod erat Senatus Politi-dero zu gegenwärtigem Reichs=Tage Ge-cus, per Recess. Imp. de An, 1500. Augustaevollmächtigtem Principal-Commissario,Vindelicorum institutus, & referente Slei-dem Hochwürdigsten Fürsten und Herrn /dano.Herrn Marquarden, den 6. Junii jüngstLib. VII. ad fin.hin ergangenes Decretum Commissionis,Anno 1530. iterum sublatus, quem ho-die Sicherheit deß Käyserl. und Heiligen die der geheime Käyserl. Rath repræsen-Reichs Cammer=Gerichts betreffend /tat] substituirt worden fey / mit dem Zu-bleibt hiermit gebührend unverhalten / daßsatz / quòd hoc fuerit novum & illegitimumman nicht ermangelt / dieses Werck seinerAustriacae Domûs inventum, & contra Im-Wichtigkeit nach / in behörige Berath-perii Leges & Jura in perniciem Ordinumschlagung zu ziehen / und solchem nach in communêmque libertatis causam institutadenen dreyen Reichs=Collegiis eine hohemachinatio.Nothwendigkeit zu seyn befunden / und ge-schlossen / daß ohne den geringsten Zeit-Allein es begehet derselbe ein notoriumVerlust / die zu Speyer bey erwehntem læsæ Majestatis, Perduellionis & Rebellio-Gericht vorhandene alte Acta, welche der nis Crimen, in deme Ihro Käyserl. Maje-Zeit nicht in motu oder relatione begriffen.stant: Er / contra Principia Politica & Juri-neben denen daselbst in deposito liegenden dica, Constitutiones Imperii & Leges di-Geldern / in der Still einzuladen / und na-vinas, aller Jurisdiction exuiren will / wiecher deß Heil. Röm. Reichs Stadt Franck-solches ex Historia vel ex relatis Limnaeifurt (welche zu deren Auffnehm= und gu-Lib. IX. Jur. Publ. Cap. IV.ten Verwahrung bey Zeiten allergnädigstleicht zu erweisen waͤre / wann man sich mitzu erinnern wäre) zu Wasser eilfertig ab-solchen Calumnien auffzuhalten beliebenzuführen / und in Sicherheit zu bringen.hätte.die darzu benöthigte Unkosten aber vonSo seynd auch bey denen Osnabrü-jetzt besagten Depositis nach Proportion zugisch= und Münsterischen Friedens=Tra-nehmen / und sich von Reichs wegen gegen ctaten von einigen / sub opinione emen-die Deponenten so lang zu obligiren sey /dandæ Justitiæ, die Vorschläge geschehen /biß alle angewendete Unkosten von denendaß man denen beyden höchsten Gerich-Kreisen wieder erstattet worden.ten / dem Käyserl. Reichs=Hoffrath / undDiesem Reichs=Concluso zu Folge / hat der Cammer zu Speyer / noch zwey neueofft wohlgemeldete / deß Heil. Reichs.Tribunalia, eines zwar in Saͤchsisch= undStad / Franckfurt / kurtz hernach bedeuteteWestphälischer / das andere aber inSchwäbisch= und Fränckischer Region zu-alte Acta, in Stibigen wohl verwahrt / wieauch die Deposita auff= und in Verwah-setzen solle / dergestallt / daß der KäyserlicheReichs=Hoffrath die Oesterreichischerung genommen.und Bayrische: die Cammer zu Speyer /Unter dessen ist der Reichs=Hoffrathbeyde Rheinische und Burgundische /jederzeit vor das vornehmste Gericht ge-das Sächsisch- und Westphälische / Frän-halten worden / nicht allein umb seiner An-tiquität willen / und weil selbiger dem ckisch= und Schwäbische Gericht aber dieübrige unbenahmbte Regiones unter ihrerKaͤyser allzeit auf dem Fuß gefolget / auchJurisdiction haben / und hingegen dasdie Process daselbsten citò & sine ambagioRothweilisch= Schwäbisch=Provincial-sis tricis expedirt, sondern auch vornehm-lich darumb / weil die Käyserl. Majestät und Hagenauisches Gericht / als derStänden Freyheit / und deren Untertha-selbst persöhnlich daselbst zugegen / und dieA 2
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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