se (1.)CAPUT I.De Vita & Origine Judicii Caesareo-Imperialis Aulici, ejus-que Praestantia & Praerogativa.worüber die gegenwärtige Magnates, wel-Summa ne-Aß in einer wohlbestel= che in grosser Zahl dem Hof jederzeit folge-cessitas Ad-ten / nicht zwar etwan nach denen gemei-ten Republic die Admi-ministratio-nen Römischen Rechten / als deren die altenistration der Gerech-nis Justitiae.Teutsche Käyser und Fürsten wenig unter-tigkeit gantz unumb-richtet gewesen / wie dann auch solche al-gänglich und noth-lererst Seculo XV. in Scholas & Fora Ger-wendig sey / solcheswill der vortreffliche maniæ introducirt worden; sondern nachjedes Orths wohlhergebrachten StatutenSICTUS Pomponiusund Gewohnheiten / sonderlich aber nachIn l. necessarium 2. §. post originem 13.denen Sächsisch= und Schwäbischenff. de O. J.Rechten / als deren Autorität in Teutschenso wenig in Zweiffel ziehen / daß er auchLanden solcher Zeit überaus groß gewesen /mit Verwunderung sagt / und fragt:so bald ihre Meinungen sagten / der Käy-Quantum est, jus in Civitate esse, nisi sint,qui Jura regere possint?ser aber nach denen Stimmen / so ihme amgesündesten vorkommen / endlich denJa / es setzet der Monarha Germano-Schluß machte:In praefat. Ord. Cam. de An. 1495. & Rec.Und dergestalt wurde der Reichs=Hoff-Imp. de An. 1603. §. Wie hoch und viel Rath alle Tage / ausser dem Sonn= undHeiligen Tag / gehalten / und war bey sol-dann 45.chem Hoffgericht mehr nicht / als ein Actua-Daß ohne solche Handhabung der heilrius und Schreiber; wie hievon beym Gol-samen Justiz, als deß einigen edelsten Klei-dastonode im Reich / kein Gubernament in derPart. II. seiner Reichs=Satzungen.Welt bestehen könne.Cap. XIII.Es hat aber vornemblich das werthezu lesen istTeutschland von Zeiten deß Römis. Käy-Biß endlich unter Käyser Rudolpho inserthumbs her / nicht zwar expressâ Impe-Schrifften vorm Reichs=Hoffrath zuratoris & Imperii Lege publicâ, gleich diehandeln angefangen worden / wie solchesCammer zu Speyer / sondern vielmehraus allerhoͤchst=besagten loͤblichen KaͤysereConsvetudine gloriosissimâ, sein wohlbe-Rudolphi I. Teutscher Constitution, An.steltes Käyserl. Hoffgericht / oder Reichs-1291. zu Speyer promulgirt, und von Leh-Hoffrath / oder auch / wie Arumæusmanno der Speyerischen Chronic. inserirtCap. VI. de Comit.n.11.Lib. V. cap. 108.redet / seinen Käyserlichen Hoff=Reichsnon obscurè abzunehmen ist / welche alsoRath gehabt / ob solcher wohl nicht allelautet:Zeit in einem / sondern / nach EnderungWir setzen und gebieten bey unserndeß Reichs und der Zeiten / in verschiede-Hulden / daß alle Unsere Fürsten / und allenem Stande sich befunden.die Gerichte von Uns haben / recht sitzen /als des Landes Sitt und Gewohnheit ist /Vor uralten Zeiten war die Form undAulici Judi-Modus procedendi in causis Justitiæ am und dasselbe gebieten denen /die Gerichtcii modusvon Ihnen han / wer das nicht thut / uͤberprocedendi Käyserlichen Hoff dieser / daß Ihro Käy-den wollen wir richten schärpflich / alsserliche Majestät die strittige Sa-in causis Ju-recht ist.stitiæ priscus chen in kürtze mündlich vortrugen /Wor-
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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