960 Vierter Abschnitt. Die Dichtung
schrieben, so wolle er nun die Sache darstellen. In goldnem Frieden ver-lief bisher seine Regierung. Der Gebrauch der Waffen war unbekannt undder König beherrschte sogar das wandelbare Glück. Da wurde der Friedendurch den König von England gestört, und dies Wort gibt dem Dichter Ge-legenheit, höchst überflüssige Spielereien mit dem Namen A nglus zu machen. 1Der König bricht den Vertrag und greift die beiden Städte an, doch dasKriegsglück schwankt lange hin und her. Da greift Heinrich II. zur ge-wohnten List und besiegt die Feinde mit Gold, da er es mit Eisen nicht tunkann; er gewinnt die Städte*durch Verrat und Trug. 2 Nun ergeht sich derDichter in heftigen Ausfällen gegen die Engländer, in deren Hand eher dietelae als die tela seien, an deren Mund eher der Becher als das Schwert in derScheide stecke, denen die gula mehr gelte als die galea. Der Verrat kamschließlich zu den Ohren des französischen Königs, dessen Sinn dadurch ge-peinigt wurde. Der edle Gerichtshof soll ihn von dieser Sorge befreien.
Nun kommt der Anwalt Heinrichs II. zu Worte. „Der Vorredner", sagter, „hat zwar sehr schön geredet und die colores rhetorici tüchtig ge-braucht, aber unter dem Honig seiner Rede ist Galle, im Kraut verbirgtsich die Schlange, Pech ist unter dem Schnee. Mag er seinen König loben,ich werde für den meinigen eintreten. Jener ist kaum ein regulus, meiner aberist rex, dux und comes 3 zugleich" (97 f.). Diese dreifache Würde wird nunlangatmig auseinandergesetzt und dann wird auf den Angriff gegen denNamen Angli eingegangen. 4 Da der französische König nicht offen vorge-gangen sei, sondern seine Sache mit verhüllter Rede verteidigen ließ, sowolle er rückwärts ausschreiten und die ganze Sache vom Rost der Unwahr-heit befreien. Seinem Könige habe die Natur ein so schönes und vollkom-menes Kind geschenkt, daß es für den Vater sehr schwer war, dem Sohneeine Gemahlin auszusuchen. 5 Da habe der König von Frankreich freilichalles getan, um seine Tochter mit dem Prinzen zu verheiraten; Bitten undGeschenke habe er gemacht, zwei Städte gegeben und die Rechte über siedem englischen Herrscher verbrieft, nachdem er sie mit seinem Ringe ge-siegelt. Und diese habe sich der König von England mit tapferem Kampfegenommen. Und mit Aufbietung aller Rhetorik werden schließlich Vs. 151—158 die in Vs. 71—80 erhobenen Anklagen zurückgewiesen. Aber imGrunde genommen ist die englische Verteidigung äußerst schwach, es wirdnur mit Worten gekämpft und nichts widerlegt. Zum Schluß wendet sichder englische Orator ans Gericht: „Doch genug, ich habe alles durchge-sprochen. Eure Sache ist es nun, das Recht zu finden." Die Richter be-schließen, die englische Sache sei voller Risse, 6 der Franzose habe rechtund nie habe eine englische Angelegenheit Glauben verdient. 7
Die zum Gedicht gehörenden historischen Daten vgl. bei Wilhelm von Newburgh Hist.rer. Angl. 2, 24 (ed. Hamilton 2,152). Das Gedicht leidet an schwülstiger-Rhetorik (vgl.
1 Vs. 41—44; Anglus komme nicht von non sis optimus; actu Si non angelus est, no-angelus, sondern bedeute sceleris angulus. men inheret ei.
2 Vs. 71 Sed clam, sed furtim, sed nocte, sed 5 131 Et gaudet quod ei dignamnon redderetarte, sed auro, Non vi, non animi laude, nee orbis, Et solus toto ditior orbe fuit.
ensis ope. 6 165 tu plenus es, Anglice, rimis.
3 Nämlich von England, der Normandie 7 167 Nunquam reeta fuit, nunquam meruitund von Anjou. sibi causa Anglica vel potius Anglica cauda
4 104 ad quod ego: Laus est, esse bonum, si fidem.