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Die Bildung des Bibliothekars
Entstehung
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ßtimmt und eben so bindend für den Bi-bliothekar als für das Publicum seyn müssen.Nur nehme man bei ihnen schuldige Rück-sicht auf die Fortschritte der Zeit. Aufvielen Bibliotheken ist die Mittheilungdes gehaltlosesten Manuscripts untersagt,\vahrcnd auf die bei Ausleihung von Incu-nabeln, Gro3spapieren oder andern vorzügli-chen, vielleicht selbst einzigen Exemplarennothwendigen Vorsichtsmaassregeln keineRücksicht genommen ist. Dass es, vorzüg-lich in grossen Landesbibliolbeken, Hand-schriften giebt, welche nicht für die all-gemeine, bisweilen überhaupt gar nichtfür die jetzige Benutzung geeignetsind (wiewohl der Falkenblick der Archi-vare das Meiste dieser Art aufzuspalten undin seinen unzugänglichen Gewahrsam zubringen gewusst hat), ist allerdings gegrün-det ; warum sollen aber Handschriften ande-rer Art, z. B. von classischen Schriftstellern,im Locale der Bibliothek selbst

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