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bei Abfassung neuer Gesetze der Bibliothe-kar selbst die erste Stimme habe, ist ein«sehr gerechte Forderung, da niemand ausserihm die verschiednen vorkommenden Fälleund die dabei nothwendige Veriährungsartgenau kennen kann. Der Oberbehörde liegtes dann ob, seinen Geselzesvorschlag zu prü-fen, zu verbessern und , nachdem sie dieden Bibliothekar selbst betreffenden Bestim-mungen (doch ebenfalls -wieder nach deshalbmit ihm genommener Rücksprache) hinzuge-fügt hat, zu autorisiren. Die Gesetze selbstmüssen eine doppelte Beziehung haben, undjtheils die Bibliothek selbst, ihre Fortführungund Verwaltung und die Verhältnisse derverschiedenen an ihr angestellten Personen,theils das die Bibliothek benutzende Publi-cum betreffen. Bei den erstem lasse manes sich angelegen seyn. dem Bibliothekar,wie genau auch übrigens die Bestimmungenseyu müssen, möglichst freie Hand zu lassen,und ihn nicht in seinem schönsten Wirken