Druckschrift 
2 (1883)
Entstehung
Seite
696
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696 Ka P- IX. Die sociale Mechanik. Das Sittliche.

Erlaubniss — sich die Freiheit nehmen, so frei sein),Anerkennung der wohlwollenden Gesinnung des andernTheils (eine Menge von Phrasen: gar zu gütig — äusserstliebenswürdig — aufmerksam etc.), Anerkennung der dar-aus sich ergebenden Verpflichtung zum Dank (sehr ver-bunden — verpflichtet etc.).

Bei einigen Völkern, z. B. den Spaniern, dehnt dieHöflichkeit die Verpflichtung zur Gefälligkeit sogar soweitaus, dass man dem Andern die Sachen, an denen er Ge-fallen findet, zur Verfügung stellen muss, die er selbst-verständlich aber nicht annehmen darf — ein schlagenderBeleg dafür, dass man die Sprache der Höflichkeit kennenmuss, um sie zu verstehen (S. 664).

6. Versicherung der Gesinnung.

Die obligate Schlussformel der Briefe. Sie entsprichtder Anredeform, und der Gegensatz zwischen Achtung undWohlwollen, der die Wahl jener bestimmt, ist auch fürsie massgebend, den Prädicaten: hochgeehrt, hohzuver-ehrend entsprechen die Wendungen: hochachtungsvoll,mit grösster, ausgezeichneter Hochachtung — tiefster Ver-ehrung — Ehrfurcht — Devotion — Untertänigkeit, denPrädicaten des Wohlwollens: lieb, theuer etc. die Ver-sicherung der Treue, Anhänglichkeit etc., die Formel: derIhrige, bei Souverainen das: in Gnaden gewogen, wohl-geneigt — früher: wohlaffectionirt. Die Phrase der Ergeben-heiten kommt in beiden Verhältnissen vor. Eine Steigerungder Schlussformeln der ersten Art enthält die Bitte