246 Ka P- 1X - Die sociale Mechanik. Das Sittliche.
Spiele steht, sondern auch da, wo er selber gar nichtbetheiligt ist, durch sein Urtheil Ausdruck geben. ■
So scharf dem Bisherigen nach Gewohnheit und Sittesich begrifflich unterscheiden, so können sie doch in einemund demselben Verhältniss sich successiv einander ablösen:die Gewohnheit kann sich zur Sitte erheben.
2) Erhebung der Gewohnheit zur Sitte.
Das allgemeine Handeln kann verschiedene Stadiendurchlaufen. Findet die Handlungsweise des Einzelnen all-gemeine Nachahmung, so wird sie Gewohnheit, gesellt sichzur Gewohnheit aus dem angegebenen Grunde das Momentdes social Verpflichtenden hinzu, so wird sie Sitte; ver-dichtet sich die in letzterer pulsirende Idee der socialenVerpflichtung zur rechtlichen, so wird die Sitte Gewohn-heitsrecht.
Ist es bloss die Länge der Zeit, welche diese Um-wandlung bewirkt? Sicherlich nicht! So wenig ein Dingdurch die Länge der Zeit sich in ein anderes verwandelt,so wenig verwandelt sich dadurch allein die Gewohnheitn Sitte oder Gewohnheitsrecht. Wo in der Natur einesolche Verwandlung vorzugehen scheint, wie z. B. beimHolze die in Braunkohle oder Steinkohle, wirken andereUmstände mit, als der blosse Ablauf der Zeit; ebensoverholt es sich auch bei den menschlichen Einrichtungen*).
*) Ganz so die Lehre der römischen Juristen: der blosse Ab-lauf der Zeit als solcher ist einflusslos, quod inito vitiosum, nonpotest tractu temporis convalescere, 1. 29 de R. J. (SO. 17).