Druckschrift 
2 (1883)
Entstehung
Seite
229
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Die Gerechtigkeit. 229

gebracht. Die Gerechtigkeit hat nicht als solche Werthund Berechtigung, wie eine ungesunde idealistische Be-trachtung, die in dem Satze gipfelt: fiat justitia, pereatniundus, uns glauben machen möchte, sondern nur weilund insofern sie die Bedingung des Wohles der Gesell-schaft ist. Würde sie dasselbe schädigen statt fördern, somüsste der Satz lauten: pereat justitia, vivat mundus.

Was von der Gerechtigkeit, gilt ebenso auch von derStrafe. Bedürfte es derselben nicht mehr, es wäre un-verantwortlich, wenn die Gesellschaft sich derselben ferner-hin bedienen wollte.. Damit ist der s. g. absoluten Straf-rechtstheorie das Urtheil gesprochen. In meinen Augenenthält dieselbe eine der grössten Verirrungen, zu deneneine der Beachtung der praktischen Bestimmung allermenschlichen Einrichtungen sich entschlagende ungesundephilosophische Speculation sich nur jemals hat verleitenlassen, eine Missachtung der Geschichte des Strafrechts,die uns überall die Lehre predigt, dass die Strafen umpraktischer Zwecke willen eingeführt sind. Den prakti-schen Zweck der Strafe, d. i. die Sicherung der Gesell-schaft gegen das Verbrechen, durch den kategorischenabsoluten Strafimperativ ersetzen wollen, ist um nichtsbesser als zu "behaupten, eine Mühle sei nicht da, umMehl zu mahlen, sondern ihrer selbst oder der Idee einerMühle wegen sie verwirkliche nur die Idee oder denkategorischen Imperativ des Mahlens. Wenn nicht derHunger die Mühlen, nicht die Noth das Strafrecht in die