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2 (1883)
Entstehung
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211
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Der Massstab des gesellschaftlich Nützlichen. 211

Dieser Massstab des dauernd im Gegensätze des vor-übergehend Nützlichen gilt wie für das Individuum soauch für die Gesellschaft. Nützlich für den Moment ist es,wenn die Staatsgewalt durch Confiscationen, Niederschlagungder Staatsschulden, Herabsetzung des vertragsmässig stipu-lirten Zinsfusses, übermässige Emission von Papiergeld sichaus einer Geldverlegenheit befreit, aber dem vorübergehen-den Gewinne stellen sich Nachtheile gegenüber, die ungleichschwerer wiegen: Gefährdung der Rechtssicherheit, Zer-rüttung der Verkehrsverhältnisse, Schädigung des Staats-credits. In Wirklichkeit ist also die Massregel nicht nütz-lich, sondern schädlich.

Bei der Anwendung des Nützlichkeitsmassstabes aufdie Gesellschaft gesellt sich ausserdem noch ein Gesichts-punkt hinzu: der ihr eigenthümlich ist. Es ist die Rück-sicht auf das Ganze. Gesellschaftlich nützlich ist nur das-jenige, was dem Ganzen frommt, die Beförderung desWohlseins des Theils auf Kosten der Gesammtheit stelltuns denselben Missgriff in Bezug auf die Handhabung desNützlichkeitsbegriffs dar, wie der eben besprochene derErstrebung des Nutzens des Moments auf Kosten von demder Dauer. Die Bevorzugung eines einzelnen Bruchtheilsder Bevölkerung, eines einzelnen Standes oder einer Berufs-klasse ist daher vom gesellschaftlichen Standpunkt aus nurdann zulässig, wenn sie dem Interesse der Gesammtheitentspricht; dann aber ist sie nicht bloss zulässig, sondern

geboten. Privilegien stehen daher mit der gesellschaftlichen

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