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2 (1883)
Entstehung
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193
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Personification der Gesellschaft. 193

selben im juristischen Sinne keine Personen sind? Wederdie Wissenschaft noch die Volksanschauung kann und wirdsich der Vornahme solcher im Sinne des Juristen völligvager und unbestimmter und doch für die Verhältnisse,auf welche sie berechnet sind, vollkommen zutreffenderPersonificationen je enthalten, und selbst aus dem Mundeder Juristen vom reinsten Wasser haben wir den Volks-geist als Quelle des Gewohnheitsrechts bezeichnen hören.Ist der Volksgeist bestimmter, als die Gesellschaft? Ichdenke, beide nehmen sich nicht viel!

So greife ich denn die Vorstellung der Persönlichkeitder Gesellschaft, deren ich mich im Verlaufe meines Werkesin Beziehung auf die Frage vom Zweksubject des Rechtsund des Sittlichen schon so oft bedient habe (I, S. 454,u. a.) unbeanstandet wiederum auf. Sie wird uns fortanunausgesetzt begleiten; es wird sich zeigen, welche Dienstesie zu leisten vermag.

Der Gebrauch, den wir von ihr an dieser Stelle zumachen gedenken, besteht darin, mittelst ihrer das Gesetzder Selbsterhaltung auf die Gesellschaft zu übertragen.Gehört letztere zu den lebenden Wesen, so unterliegt auchsie dem Gesetze, das die Natur für alles Lebendige aufge-stellt hat. Der Selbsterhaltungstrieb ist der unzertrenn-liche Begleiter alles Lebens, der Wächter und Hüter, demdie Natur die Sorge für die Erhaltung desselben anver-traut hat. Mit der Statuirung des Lebens auf Seiten derGesellschaft ist der Selbsterhaltungstrieb auf deductivem

v. Jhering, Dor Zweck im Eeclit. II. -i. Aufl. 13