188 Kap. IX. Die sociale Mechanik. Das Sittliche.
aber bei einer Störung in Thätigkeit tritt. In dieser Weisesteht das Sittengesetz überall hinter dem Naturgesetz; un-thälig, so lange dasselbe ausreicht, stets auf der Lauer, umeinzugreifen, wann es Noth thut. Dadurch erlangt alsoauch das rein Natürliche, scheinbar sittlich Indifferente eineobjectiv sittliche Bedeutung.
Wenn gleichwohl die Sprache mittelst der Kategoriedes Erlaubten eine Sphäre des menschlichen Handelns hin-stellt für welche sie die Geltung des Sittengesetzes unddie Anwendbarkeit des Gesichtspunkts der Pflicht zu ne-giren scheint, so erklärt sich dies daraus, dass sie sichdabei auf den Standpunkt des handelnden Subjects ver-setzt, das dieses Handeln nicht um der Pflicht, sondern umseiner selbst willen vornimmt. Es bewährt sich hier dieWichtigkeit des von uns betonten Unterschiedes zwischenZweck und Motiv des Sittlichen. Die Gesellschaft hatkeinen Grund, dem Egoismus den Beitrag, den er, indemer für sich handelt, ihr zuführt, subjectiv zum Verdienstanzurechnen, es ist objectiv sittlich d. h. eine Handlung,welche die Zwecke der Gesellschaft fördert, aber es istnicht subjectiv sittlich, es ist nicht hervorgegangen aus derAbsicht für die Gesellschaft, sondern für sich selber zu han-deln, es kommt der Gesellschaft lediglich zu gute in Formder Beflexwirkung des Egoismus.
Ganz dasselbe wie vom sittlich Erlaubten gilt auchvon dem sittlich Verbotenen, wenn die Unterlassungdesselben sich nicht als Willensaction qualificiren lässt