Erstreckung des Sittengesetzes; i8E>
sich, die Sittlichkeit das ihrige, auf dem sie die Unter-ordnung des Egoismus in Anspruch nimmt, letzterer dasseinige, in das sie sich nicht einmischt, auf dem sie ihmvielmehr freies Spiel lässt. Die Kategorie des »Erlaubten«schliesst im Sinne der Sprache, d. h. nach dem Urtheile desVolks, welches ja für die Frage vom Sittlichen in ersterLinie in Betracht gezogen werden muss, die oben versuchteAusdehnung des Sittengesetzes über das gesammte mensch-liche Handeln aus. Essen, Trinken, Schlafen, Fortpflan-zung mag zur Erhaltung des Menschen und des Menschen-geschlechts und damit der Gesellschaft noch so nothwendigsein, aber Niemandem fällt es ein, in ihnen sittliche Hand-lungen zu erblicken.
So bliebe mithin das Sittengesetz hinter der sittlichen d.h.der durch den Zweck der Erhaltung der Gesellschaft ge-botenen gesellschaftlichen Ordnung zurück, und unsere ganzeDeduction von der nothwendigen Congruenz der Ordnungund des Gesetzes würde hinfällig, wenn wir nicht etwa,um sie zu retten, den Einklang beider dadurch herstellenwollten, dass wir den Begriff der sittlichen Ordnung aufdie blosse Herrschaftssphäre des Sittengesetzes einengten.Das ist aber sprachlich unmöglich. Unter diesem Ausdruckversteht die Sprache die gesammte Ordnung des mensch-lichen Daseins: Handel und Wandel, Verkehr, Arbeit, Selbst-erhaltung, Fortpflanzung, ohne dabei zu unterscheiden, obdie Natur durch den Egoismus oder die Gesellschaft undder Staat durch das Sitten- und Rechtsgesetz das Getriebe