Druckschrift 
2 (1883)
Entstehung
Seite
180
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IgO Kap. IX. Die sociale Mechanik. Das Sittliche.

Norm, gesellschaftlicher Zwang hängen demnach aufsengste zusammen, mit dem Begriffe der Gesellschaft sinddie drei letzteren mit begrifflicher Notwendigkeit gesetzt.

Sehen wir uns nun, nachdem wir diese drei Postu-late auf dem Wege der Deduction gewonnen haben, em-pirisch darnach um, wie die Wirklichkeit sich zu ihnenverhält, so weist uns das gesellschaftliche Leben zunächsteine Sphäre auf, in der sie sämmtlich verwirklicht er-scheinen, es ist die des Rechts, wir finden sie hier ver-wirklicht als Rechtsordnung, Rechtsnormen, Rechts-zwang.

Aber das Recht deckt die gesellschaftliche Ordnung nicht.Der apriorische Beweis dafür liegt in der früher (S. 8 ff.)nachgewiesenen Unzulänglichkeit des mechanischen Zwangesselbst für diejenigen Zwecke, auf die das Recht sich be-schränkt, der empirische darin, dass die Sprache nebender Rechtsordnung noch eine zweite kennt: die sittlicheOrdnung, bei der sie ebenfalls die Gestaltung des gesell-schaftlichen, nicht die des rein individuellen Lebens imAuge hat. Dem Sitteng es etz lässt sich zur Noth, wie esdie individualistische Theorie in der That thut, eine aus-schliessliche Beziehung auf das Individuum geben, der sitt-lichen Ordnung nicht; bei dem letzteren Ausdruck kanndie Sprache ebenso wie bei der Rechtsordnung nur dasLeben der Gesammlheit im Auge haben.

Auch dem zweiten obigen Postulate: der Norm, be-gegnen wir innerhalb der Sphäre des Sittlichen, es ist das