Plan der Untersuchung. 107
Zwecksubject des Sittlichen, so ist die Staatsgewalt alsVertreterin derselben in erster Linie berufen, das Sittlichezu verwirklichen und zu fördern. Tritt sie bei ihren An-ordnungen mit den sittlichen Anschauungen des Volks inWiderspruch, so unterliegt auch sie dem Vorwurfe desUnsittlichen und zwar nicht bloss in Bezug auf einzelnevorübergehende Massregeln, sondern nicht minder in Be-zug auf die rechtlichen Institutionen, die sie einführt, oderdie sie, nachdem sie ihre Berechtigung in den Augen desVolks verloren haben, aufrecht erhält.
Als zweiter Abschnitt der Theorie des objectiv Sitt-lichen müsste die Untersuchung über die Quelle desSittlichen folgen. Ist das sittliche Gefühl eine Mitgift derNatur oder ein Werk der Geschichte, sind die sittlichenGrundsätze dem Menschen angeboren, oder bilden sie einenNiederschlag der geschichtlich-gesellschaftlichen Erfahrung?Ich verweise diese Frage jedoch an eine spätere Stelledes Werks, wo sie in etwas anderer Gestalt, nämlich alsFrage vom. Ursprünge des Rechtsgefühls wiederum anuns herantreten wird. Beide Fragen lassen sich nichtvon einander trennen, und bei der Alternative, Sie zueiner einzigen zusammengefassten Frage entweder schonhier oder erst später zu behandeln, entschied ich michaus zwei Gründen für letzteres, einmal weil das Recht imPlane meines Werkes die erste Stelle einnimmt, und so-dann, um mir für die gegenwärtige, stofflich bereits mehrals mir lieb ist, überladene Darstellung eine wünschens-