Druckschrift 
2 (1883)
Entstehung
Seite
85
Einzelbild herunterladen
 

Die Sprache. Gegensatz von sittlich, unsittlich. 85

für welches weder die eine, noch die andere Bezeichnungzutrifft, ebenso wie zwischen der kalten und heissen Zonedie gemässigte in der Mitte liegt. Die Logik nennt denersten Gegensatz einen contradictorischen, den zweiteneinen conträren; anschaulicher möchte die Bezeichnungzweigliedriger und dreigliedriger sein. Das dritteGlied, welches sich bei letzterem hinzugesellt, vergegen-wärtigt uns den Begriff so zu sagen im Zustande desGleichgewichts oder der Indifferenz, die beiden äusserenGlieder die Ablenkung desselben nach der einen undandern Seite hin.

Zu welcher von beiden Klassen gehört nun der Gegen-satz von sittlich und unsittlich? Wäre er ein zweiglied-riger, so müssten alle Handlungen entweder sittliche oderunsittliche sein. Dies ist aber bekanntlich nicht der Fall,es gibt vielmehr noch eine dritte Kategorie von Handlungen,welche sich diesem Gegensatze gegenüber indifferent ver-halten, über welche die sittliche Norm nichts aussagt, essind diejenigen, die in den freien Willen gestellt sind: dieerlaubten*). Mit dem Begriffe des Erlaubten statuirt die

*) Auch die römischen Juristen betonen für das Recht die Kate-gorie des Erlaubten, indem sie als eine der vier inhaltlichen Be-stimmungen des Gesetzes das permiltere bezeichnen I. 7 de leg. 1.3:Legis virtus est imperaie, vetare, permittere, punire. Die Klassifi-cation ist insofern eine verfehlte, als sie das punire, welches nurdie praktische Sicherung des imperare und vetare enthält, mit beidenauf eine Linie stellt. Die beiden ersten Glieder entsprechen demsoeben behandelten Gegensatze des sittlichen Gebotes und Verbotes,die Kategorie des permittere wird von ungern heutigen Juristen viel-fach bestritten, meiner Ansicht nach mit Unrecht.