Druckschrift 
2 (1883)
Entstehung
Seite
82
Einzelbild herunterladen
 

82 Kap. IX. Die sociale Mechanik. Das Sittliche.

Sowie nun die Nichtbefolgung eines rechtlichenImperativs, einerlei ob positiver oder negativer Art, denVorwurf des Rechtswidrigen begründet, ebenso die einessittlichen den des Unsittlichen.

Unsittlich ist also nicht bloss die Missachtung der sitt-lichen Verbote, sondern auch die der sittlichen Gebote.Allerdings beobachtet unser sittliches Urtheil in dieser Be-ziehung einen Unterschied. Die Missachtung der sittlichenGebote steht in unseren Augen nicht auf einer Linie mitder der sittlichen Verbote, das Versagen eines Almosens,Undankbarkeit, nicht auf derselben Linie mit Grausamkeit,Rachsucht. Der Grund ist darin zu erblicken, dass wirdort dem Andern lediglich etwas vorenthalten, woraufer glaubt einen Anspruch machen zu können, hier dagegenihn positiv schädigen. Es ist derselbe Gegensatz, den dierömischen Juristen bei ihren drei praecepta juris*) mit:suum cuique tribuere und alterum non laedere wieder-geben, und der im Grossen und Ganzen dem Gegensatzdes Civilrechts und Kriminalrechts zu Grunde liegt. DasKriminalunrecht wiegt schwerer als das Civil unrecht. Aehn-lich verhält es sich mit der Nichtbefolgung des Sitten-gesetzes; das omissiv Unsittliche, wie wir es nennen können,wiegt weniger schwer als das commissiv Unsittliche. Aberunsittlich ist beides. Eine andere Erfassung des Begriffsdes Unsittlichen ist sprachlich wie logisch undenkbar, der-

*) I. 40, § 4 de J. et J. (4. 4).