Druckschrift 
2 (1883)
Entstehung
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81
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Die Sprache. Gegensatz von sittlich, unsittlich. 81

im Recht nichts als eine Negation des Unrechts erblickt.*)Hätte die Sprache diese Auffassung getheilt, so hätte sie,wie sie es ja bei der Sünde in der That gethan hat, fürdas Unrecht einen positiven Ausdruck bilden und denBegriff des Rechts in Form der Negation ausdrücken müssen.Mit dem Gegensatze des Sittlichen und Unsittlichenist nicht zu verwechseln der des sittlich Gebotenen undVerbotenen. Jeder Imperativ und so auch der sittlichekann doppelter Art sein: positiver Art (Gebot), indemer uns ein Handeln, negativer Art (Verbot), indem eruns ein Unterlassen auferlegt. Nicht die blosse sprachlicheAusdrucksform ist dabei das Entscheidende, denn jederImperativ lässt sich in positiver wie negativer Fassungausdrücken, z. B. Du sollst nicht lügen = Du sollst dieWahrheit reden Du sollst nicht tödten, stehlen ==Du sollst das Leben, Eigenthum Anderer respectiren. DasEntscheidende ist vielmehr der Gegensatz der Sache, obdie Befolgung des Imperativs durch bloss passives, negativesVerhalten möglich ist oder eine positive Thätigkeit erfordert.Du sollst nicht tödten, stehlen u. s. w. ist ein Verbot,Du sollst nicht lügen, ist ein Gebot, es müsste eigentlichlauten: Du sollst die Wahrheit reden.

*) Die Grundlage der Moral § 17 (Sämmtl. Werke Bd. 4. S. 216):»Der Begriff des Unrechts ist ein positiver und dem des Rechtsvorgängig, als welcher der negative ist und bloss die Handlungbezeichnet, welche man ausüben kann, ohne Andere zu verletzen,d. h. ohne Unrecht zu thun.« Nicht der Begriff des Unrechts istdem des Rechts vorgängig, sondern die Thatsache.v. Jhering, Der Zweck im Recht. H. 3. Aufl. 6