gß Kap. IX. Die sociale Mechanik. Das Sittliche.
antwortlicheit des Verstandes in sittlicher Be-ziehung, ist für die richtige Auffassung des Sittlichenund seine Abgrenzung gegenüber dem Zweckmässigenvon so eminenter Wichtigkeit, dass ich demselben einegenauere Erörterung widmen muss.
Die Erkenntniss der Tauglichkeit des Mittels für denZweck, wird man sagen, ist nicht Sache des Wollens,sondern des Denkens, ein Missgriff in dieser Beziehung:das Versehen (culpa), documentirt keine Schwäche desWillens, sondern des Intellects, des Verstandes.Wie lässt sich dem Menschen die Schwäche des Ver-standes zum Vorwurf anrechnen? Weil und insofern dabeiden Willen zugleich eine Schuld trifft. Ob jemand ausBequemlichkeit eine körperliche oder ob er eine geistigeAnstrengung, die ihm oblag, unterlassen hat, ob er seiDeBeine, Arme, oder ob er seinen Verstand nicht gehöriggebraucht hat, gilt völlig gleich, in beiden Fällen ist esder Wille, der gefehlt hat. Auch mangelhaftes Denkenbegründet für denjenigen, der in der Lage war, besserzu denken, wenn er seinen Geist nur hätte anstrengenwollen, den Vorwurf der Schuld, es ist der der Denk-faulheit, der culpa der römischen Juristen.*) Die
*) »Non intelligere, quod omnes intelligunt« bei der culpa lata,1. 213, § 2 1. 223 pr. de V. S. (50. 16). Jede culpa, auch die levisund die s. g. concreto oder individuelle enthalt den Vorwurf desmangelhaften Nichtdenkens, und der Wille trägt die Schuld daran.Ohne diese Verantwortlichkeit des Willens lässt sich die Haftungfür culpa gar nicht deduciren oder erklären, sie würde den Cha-rakter einer willkürlichen, rein positiven Bestimmung an sich tragen,