Die Sprache. — Die Sitte. — Römische Auffassung. 53
wie die zehn Gebote, in denen Moral und Recht noch un-unterschieden neben einander liegen. Ganz dasselbe giltvom dhärma der Inder.
In Rom bei dem Volke des Rechts reisst sich dasRecht von Sitte und Moral los, und innerhalb des Rechtsselber vollzieht sich eine Scheidung, die zwar den Grie-chen theoretisch bereits bekannt, von ihnen aber nichtpraktisch durchgeführt worden war: die zwischen demgöttlichen und menschlichen Recht (fas und jus) mitäusserster Klarheit und vollständigster Durchführung, in-dem für beide Zweige nicht bloss eigenthümliche, strenggeschiedene Grundsätze aufgestellt werden, man kann sa-gen: zwei selbständige Systeme des Rechts, sondern be-sondere Behörden eingesetzt werden, denen die Pflege undHandhabung derselben anvertraut ist (die Pontifices, Fe-tialen, Auguren auf der einen und die weltlichen Magi-strate auf der andern Seite.*) Dagegen bleiben Sitte undMoral sprachlich in ungetrennter Gemeinschaft, die latei-nische Sprache hat es nicht zu einem Ausdruck gebracht,der ausschliesslich die eine von beiden träfe, sie ist ge-nöthigt, sich für beide Begriffe desselben Ausdrucks zubedienen: mos, mores. Ja sie benutzt denselben sogarauch für das Gewohnheitsrecht. Die sprachlich mangelndeAusprägung des letzten Begriffs ist noch der letzte wahr-nehmbare Rest der uranfänglichen Auffassung, welche alle
*) Das Weitere gehört nicht hierher, s. darüber meinen >Geistdes röm. Rechts« I, § \ 8, 18».