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2 (1883)
Entstehung
Seite
27
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Die Sprache. Die Sitte. Unterschied von Gewohnheit. 27

Sittlichen*) und des Gewohnheitsrechts, und selbst dierömischen Juristen, welche sonst so eifrig auf Ausbildungeiner festen Kunstsprache Bedacht nahmen, haben sich indiesem Punkte der unbestimmten Sprachweise des Volksangeschlossen, nur dass sie, wo sie den Begriff des Sitt-lichen ausdrücken wollen, wohl noch den Zusatz boni zumores hinzufügen (insbesondere contra bonos mores= unsittlich). Für das Gewohnheitsrecht haben sie es zukeinem feststehenden Ausdrucke gebracht, sondern sie be-dienen sich dafür einer Menge von Wendungen, bald hebensie das entscheidende Moment des Bechts hervor (jus, quodmoribus constitutum, consuetudine inductum est), bald be-tonen sie lediglich das äussere Moment, in der Begel mitdem Zusatz der langen Dauer (inveterata, longa, diuturna,tenaciter servata, perpetua consuetudo, diuturni mores, ususlongaevus), aber auch schlechthin consuetudo oder mores.Aus diesem durch die römischen Bechtsquellen überliefertenSprachgebrauch von consuetudo im Sinne des Gewohnheits-rechts, den die mittelalterlichen Quellen beibehalten haben(z. B. leges et consuetudines Angliae), haben die französische

*) In diesem doppelten Sinne von Sitte und Sittlichkeit halteCicero ihn bei seinem dem griechischen 7]i)i-/.d; nachgebildeten mo-ralis (de fato c. 4) vor Augen, und in demselben Sinne begegnet eruns bei der alten morum coercitio des Eherechts, bei der man moresgraviores und leviores unterschied. Für den dritten Sinn des Ge-wohnheitsrechts verweise ich auf Gaj. IV, 26: per pignoris capionemlege agehalur de quibusdam rebus moribus und I. 25 ad munic.(50. 1): moribus compelil. Zur Bezeichnung der Sitte und des Sitt-lichen bedienen die Juristen sich des Ausdrucks consuetudo niemals.