Maass bezw. Ge-wicht der Haupt-bestandteile für die
Benennung der Bestandteile.
6) Milchsemmelsuppe, dazu:
a. Milch..........
b. Semmel.........
7) Biersuppe, dazu Bier.....
8) Weinsagosuppe, dazu:
a. leichter Wein.......
b. Sago..........
9) Suppe aus getrockneten sauren Kir-schen, dazu getrocknete Kirschen
10) Suppe aus getrockneten Pflaumen,dazu getrocknete Pflaumen . . .
11) Suppe aus getrockneten Aepfeln,dazu getrocknete Aepfel . . . .
12) Milchreis, dazu:
a. Reis..........
b. Milch..........
13) Getrocknete Pflaumen.....
14) Oitrone..........
mit Zucker.........
S /4 | Vi | 3 / 8 | 3 / S
Quart enthaltendePortion der
1. | 2. | 3. |Diätform.
43
3
Vi5
Vi
2
Benen-nung der
Maasse
und
Gewichte.
QuartLothQuart
Loth
QuartLothStückLoth
Maass bezw. Ge-wicht der Haupt-bestandtheile für die
Benennung der Bestandtheile
V. Getränke.
1) Bier (Bayerisches)......
2) Bier (braunes oder weisses) . . .
3) Weinessig.........
4) Wein...........
5) Branntwein ä 36% nach Tralles ..
VI. Als Surrogat der gewöhnlichenGetränke.
1) Milch...........
2) Haferschleim, dazu Hafergrütze .
3) Reisschleim, dazu Reis ....
4) Brotwasser, dazu Brot ....
VII. Brot (auf den ganzen Tag).
1) Feineres Roggenbrot.....
2) Semmel..........
Vi I Vi | 3 /8 | »/„
Quart enthaltendePortion der
1. I 2. | 3.Diätform.
4.
3 /8
3 /8
3 /8
3 /4
3 /4
3 /4
—
—
Vl8
—
—
78
V»
V»
Vi
Vi
—
3
3
—
—
2
~
7
40
20
'--
10
Via
Beiien-nwig derMsmh
undGewichte.
Quart
zum 3
über die
Loth
Erläuterungen.
Die in die Feldlazarethe aufgenommenen kranken Offiziere undBeamten müssen sich mit der Beköstigung, wie sie den übrigen Krankenreglementsmässig gewährt wird, in der Regel begnügen. Wünschen sieaber eine bessere Beköstigung und wird dadurch den diätetischen Vor-schriften nicht entgegen gehandelt, so bleibt es ihnen unter Zustimmungdes Arztes überlassen, sich solche aus eigenen Mitteln zu beschaffen.
Religionsvorschriften können die Diätverordnungen nur in denGrenzen des Beköstigungs-Regulativs modifiziren.
Die Zeit der Austheilung der Speisen ist für das Frühstück imSommer auf 6, im Winter auf 7 J /2 Uhr, für das Mittagessen auf 12 Uhrund für das Abendessen auf 6 Uhr festgesetzt. Das Bier wird ge-wöhnlich mit dem Mittagessen gegeben, ebenso Wein und Branntwein.
Bei den Diätverordnungen ist darauf zu sehen, dass die Speisen
möglichst gewechselt, an einem Tage aber so wenig wie mögheb virschiedene Speisen verabreicht werden.
Alle Diätverordnungen sind von dem verordnenden Arzte, dieHauptdiätverordnung von dem Chefärzte durch seine NamensunterschriJzu beglaubigen.
Die nach der Hauptdiätverordnung erforderlichen Lebensmittelwerden durch den Feldlazareth-Inspektor im Beisein des die Aufsichtin der Küche führenden Oberlazarethgehilfen und des Lazarethkoeh«abgewogen und letzterem zur Zubereitung der Speisen übergeben.
Der Feldintendantur bleibt es überlassen, bei längerer Etablinajdes Feldlazareths im Inlande gegen angemessene Entschädigung dieGesammtbeköstigung einem Unternehmer zu übertragen.
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P3 S
Bemerkungen
Or
sanitäts-Bericht