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V. Kapitel: Sanitätezüge.
In den Württembergischen Spitalzagen wies mandem Begleitungspersonal — das obere Personal logirte,wie schon erwähnt, im ßüreauwagen — einen unverändertendurchgängigen Personenwagen 2. Klasse mit zwei Abthei-lungen an, in deren einer die Schwestern, in der anderendie nicht wachhabenden männlichen Pfleger bei NachtPlatz fanden. Als Lagerstellen dienten mit Teppichenbedeckte und auf die gegenüberstehenden Sitzplätze gelegteBretter.
Dieselbe Ausrüstung besassen die entsprechenden Wagendes Badischen Lazarethzuges.
Der Mainzer Sanitätszug enthielt einen Wagen fürdie Aerzte (nebst Apotheke), einen Wagen für Delegirteund Aufsichtspersonal und einen Wagen für die Kranken-wärter.
Den reichlichsten Baum gewährte dem Personal derKölner Sanitätszug, welcher ausser einem Verwaltungs-oder „Dienstwagen" noch einen Arztwagen für den Tag-gebrauch, einen besonderen Schlafwagen für die Aerzteund einen Damenwagen für die weiblichen Pflegerinnenführte; die 14 männlichen Krankenwärter schliefen in denKrankenwagen.
Im Frankfurter, Hattinger und Hamburger Zuge,ebenso in den Lazarethzügen des Herrn v. Hoenika,waren besondere Wagen für das Personal nicht vorhanden.
Durfte auch die Einrichtung der Wagen für das obereund untere Personal in einzelnen Zügen als auskömmlichgelten, so kann doch nicht verkannt werden, dass bei derMehrzahl der Züge die Unterkunft des Personals einemangelhafte war.
Um so höher muss die Pflichttreue anerkannt werden,mit welcher Aerzte, Beamte und Wartepersonal sich demanstrengenden, körperlich und geistig aufreibenden Diensteauf den Sauitätszügen hingegeben haben.
F. Andere Wagen.
Ausser den beschriebenen Wagen enthielt jeder Sanitäts-zug noch einen offenen Wagen für Brennmaterialien,
dessen Einrichtung eine besondere Besprechungheischt. Dass derselbe hin und wieder Nachts BestaUwurde, war öfters Grund zu Klagen; desgleichenMangel eines Schutzdaches nicht selten zur Schattig«Heizmaterials durch Regen und Schnee Anlass.
In den meisten Zügen diente ferner ein gewcGepäckwagen als Kammer für die Waffen- und GtJausrüstung der Verwundeten und Kranken, zur AuUvon leeren Pässern und Kisten, als WerkstätteZugschlosser, welcher hier sein Werkzeug und seiräthe aufbewahrte, zugleich auch als UnterkunftsranJdenselben, sowie für die Burschen verwundeter undkOffiziere. Dass dieser Wagen nicht heizbar war. wmUebelstand empfunden und hatte zur unerwünschten.!in Anbetracht der Verhältnisse nicht ganz zu verbindFolge, dass die hier untergebrachten Leute sich der Khalber während der Fahrt häufig in Krankenwagen |hielten.
Der bereits erwähnte 1 ) Dampfheizwagen der Itischen Spitalzüge war ein gewöhnlicher, in zwei »JRäume getheilter Güterwagen. In dem kleineren ]befand sich die Dampfheizmaschine von zwei Pferdebmit aufrecht stehendem Cylinder; in dem grössere!mache hatten der Heizer und der Wagenwärter ihre >statte und ihren Aufbewahrungsort für Handwerkzeujsonstige Requisiten.
Auf dem Weissenburger Lazarethzuge No. 1Pferdewagen mit zwei Ständen als Latrine eingeridden Bayerischen Spitalzügen eigenthümlich war eiiilderer heizbarer Abort wagen, welcher den marschS|Zuginsassen und den weiblichen Pflegern zumüberwiesen und deshalb in zwei von einander getrJRäume getheilt wurde. Unter jedem Sitzbrett befai|ein Klappenventil, welches sich beim Oeffncn desschloss, beim Niederlassen desselben wieder öffnetenExkremente auf den Bahnkörper fallen Hess. AudijWagen war heizbar.
!) Vergl. S. 278.
III. Personal der Sanitätszüge. — Dienstbetrieb.
Die Erwägung, dass die Sanitätszüge nicht eine vonvornherein feststehende Organisation besassen, dass dasEvakuationswesen sich während des Krieges stetig fort-entwickelte, und dass bei der verschiedenen Entstehungs-weise der Züge — theils staatliche, theils von Vereinengeschaffene — auch die Anstellung und Verwendung desPersonals keine gleichmässige sein konnte, lässt es er-
klärlich erscheinen, dass allgemein giltige Normativ)'mungen für den Dienstbetrieb nicht erlassen wurdendie Mehrzahl der Deutschen Sauitätszüge stellte di>willige Krankenpflege sowohl das obere als (personal; die Dienstobliegenheiten der einzelnenAngMwurden jedesmal durch besonders vereinbarte lnstaHgeregelt.