Juni 1586,
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gebracht haben und waö denselben darauf geantwortet worden, v. (S.». Sargans), (S. u. Uziiach undGaster). Unterwalden bittet nm Fenster mit den Ehrenwappen der Orte in sein wieder aufgebautesSchüzenhauS; auch Landammann'Lusst stellt ein gleichartiges Gesuch für sein neues HanS. — Beide Gesuchewerden ->,! iiwlrnornwm genommen. Die österreichischen Gesandten entrichten das Erbcinungsgcld fürdas )nhr 1586. ? Andreas Rhff von Basel stellt das Ansuchen, man möchte dem Hieronimus Vulpiusund Zvhann Anton Remnndi und Mithaften von Mahland ein frei sicher Geleit crtheilen, ihre Waarendurch Uri und Bünden führen zu können. Einige Orte wollen entsprechen, die andern nehmen es in denAbschied Da daö Ueberlaufen der Bettler, Landstreicher, Schelmen n, dgl, wieder überhand nimmt
und selbe sich sogar rühmen, mit betteln mehr als mit arbeiten zu verdienen, so soll jedes Ort das uö-thige verordnen, damit man dieses Volk wieder los werde, soll die Schuldigen verhören und bestrafenund soll die eigenen Armen selbst unterhalten und nicht von einem Ort zum andern umherschweifenlasse»; ferner soll kein Ort mehr einem andern Arme zuschieben; auch an den Grenzen soll strenge Auf-sicht geführt werden, damit die fremden Bettler überall zurükgewiesen werden. — Den Landvögten undden zugewandten Orten wird zur Nackall,tnng von dieser Verordnung Kenntnis; gegeben, !»I». Um derdrükcnden Thenrung, die besonders im ungebührlichen Aufkaufen des Getraides ihren Grund hat, zubegegnen, wird verordnet und allen Landvögten und Zugewandten zur Nachachtnng mitgethcilt: ES dürfein Zukunft niemand mehr, weder Geistliche noch Weltliche, Kernen, Roggen, Haber oder andere Früchte,weder in Hänsern, Mühlen, Speichern noch auf dem Feld aufkaufen und aufschütten, sondern wer etwas'» verkaufen habe', es seien Gotteshäuser, Geistliche, Adeliche oder andere Personen, soll es in dieStädte auf den freien Markt führen; wer dagegen handelt, Käufer oder Verkäufer, soll an Leib undGut bestraft werden, «t. Mf den Anzug, das; bei Verleihung und Besazung der Aemter in den Ortenund bei Ernennung von Landvögten und Gesandten wiederum vielerlei ilmtriebe und Bestechungen vor-kommen das; für eine Vogtei bis W00 Gld, und für einen „Ritt" bis 1500 Gld, bezahlt werden, wor-unter dann natürlich die armen Unterthanen leiden müssen, werden zur Beseitigung dieses Unwesens auf Ra-tification hin Artikel aufgestellt,*) «>«1- (S. u. Sargans), v«. Zürich und Bern wollen dem Hauptmann
. .?aae entworfenen Artikel später sS. Absch Nr, 755) in peinlich veränderter Fassung an-
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. . . Noslständi^keit we^eu hier nur die Artikel, welche nicht zur Aufnahme gelangten. — Diese
genommen worden, 10 ge en ^ sie seien malefizisch oder nicht, sollen in Zukunft in den vier Voqteien LauiS, Lug-end» Als«' Fälle Strafen und '
' ' In. ^ 'S »eil Landvögten angehöre»; diesen bleibt überlassen, ihre Statthalter, Fiscale »nd Malcss;-
garu«, Mainthai^ »nd en dieser Gefälle soll in Zukunft der Landvogt z» LauiS den Gesandten auf der Zahrrechnung
Ichrcibee ;n erwäblcn, -t) pi„gaarus 8t>ij Krön,, der ans dem Mainthal Ml Krön, abliefern ; diese Summe»
ssi-an obiie iraend einen AbZttg, oe> z»
^ ordentliche» LandeSsscuer den XII Orten überantwortet werden. 5) Weil die Landvogtei
lolle» lammt den Ztlli» gandvogtc ssch nicht wohl erhalten können, dagegen die Landvogtei LauiS viel zu groß ist
M .mris gar zu klein iss, I Kommunen enthält, so sollen die unterhalb des Sees gelegenen Communen Gericht »nd Recht
und einige nicht wohl geege übrige» aber zur Landschaft LauiS gehören, »nd der Landvogt soll den Gesand-
in ^andvvat^i Mendriö neumen, ' ' .
^ Gefälle Kill) Krön, abliefern. 6) Damit aber die vier Landvögte wegen dieser Anlage
t,n jähllich für da« MaNg, haiie» über Gebühr ;u bessrafcn, so soll icder Landvogt, der „tiranisch" handelt und sich
nicht ttwa Anlas, nehmen, werden; cS sollen auch drei ehrbare Männer ;n Superintendenten gesezt werden, die ein
nicht virantwoltc» kann, g ' «andvogt, Statthalter, Landschreiber, Fiscal oder andere warnen sollen, wenn diese etwa«
oidentlich Aufsehen vornehmen wollten, oder bei ihre» Elve» solches an;»;eigen schuldig sind; diese drei sollen
unbilliges gegen die Unterthanen vorne»
jährlich durch andere crsczt werden.