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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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941
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Mai 156t>, 94 j

7ÄI

Conferenz der beiden Städte Lern und Freiburg.

?) ^»8«, « und 7. Mai.

Staatsarchiv Bern. Freiburg. Abjch. Pd k.

Rathsbolen: «Nicht angegeben),

t». Ueber den Anstand bezüglich der Delimitation der beiden Herrschaften Chandon und OlteireShatte man bisher wegen der auseinandergehenden Ansichien der beidseitigen Deputierten zu keinem Resultatgelangen können. Nun vereinbart man sich dahin: Weil alle in der Herrschaft Chandon gelegenen Güterder Stadt Bern wegen ihres Klosters Pcterlingcn lehen und zinspflichtig waren, durch den Tausch abervoir 1566alle Herrlichkeit" der Herrschaft Chandon an Freiburg übergeben worden, so gibt cs kein zuverlässigerc'ö Mittel, die Nntcrmarch in der streitigen Gegend aufzufinden, als die Stüke Malten undAkerland welche von der Herrschaft Chandon des Klosters Peterlingen Lehen und dahin erkennt sind,zu designieren und mit den Erkanntnissen des Hauses Pcterlingcn auszusondern, damit Frciburg wisse,was der Herrschaft Chandon gehöre und worauf eS kraft des Tausches die Oberhcrrlichkeit habe; dadurchwerden dann auch die Herrschaften Chandon und OlleireS ausgeschieden und beiden Städten kundlichgemacht, auf welchen Stüken sie die Oberhcrrlichkeit haben; desgleichen erfahren dann auch die Unter-thanen, wann und wie sie je nach beider Städte Religion die Festtage halten und ihre Landarbeiten ver-richten'können, Damit wird auch erläutert, das an diesem Ort jede Stadt bei ihrer Souveränetät, deß-gleichcn die Herren von Ollcires bei ihren HcrrschaftSrcchten, Lehen, Zinsen, Zehnten und die Unterthanen bei der Genossame ihrer Waidfahrt bleiben sollen, I». Bezüglich des andern SpanS zwischen denGemeinden Olleireö und Domdidicr um ein Stük Matte von ungefähr anderthalb Mad geben die Ge-sandten von Bern folgende Erklärung ab: Weil Freiburg durch Gcwahrsamc bewiesen hat, das? das StükMatte mit aller Herrlichkeit, Lehen und Zinsen den Herren von Montcnach gehört habe und seitherdurch stauf dieser Herrschaft an Frciburg gekommen sei, so wolle es dieses dabei bleiben lassen, sofernFrciburg in gleichem Fall Gcgcnrecht gegen Bern halte und es bei der Herrlichkeit, den Lehen und Zin-sen auf Gütern so in der Stadt Frciburg Gebiet gelegen und der Stadt Bern erkannt worden, bleibenlasse Die frciburgischen Gesandten erklären sich damit einverstanden, «. Ein Anstand über die Kosten,welche die von Domdidier wegen eincö Rechtshandels ansprechen, sowie die von den berncrischen Ge-sandten darüber abgegebene Erklärung wird von den frciburgischen Gesandten all rokoronclum genommen.Die Gesandten von Bern bemerken auf diesen Bescheid, das; sie die Ansprache derer von Constantinc andie Kosten welche die Gemeinde Pillars-le-grand (oder leö Friques) ihnen abtragen soll, auch nicht ab-schäzcn sondern zuvor erwarten wollen, wie Freiburg die von Ollcires halten wolle, daß sie übrigensbezüglich der Hauptsache, nämlich des spänigcn Waidgangs, etwas zu ändern keine Vollmacht haben,ck. Zu Betreff endlich der neuen Mühle unterhalb Glattcrens, welche ein Dorfsäß daselbst aufzurichtenund zu welcher er das Wasser aus dem Bach abzuleiten angefangen, der die Landmarch zwischen den Herr-schaften Grandcourt und Glattcrens bildet, verstehen sich die Gesandten von Frciburg dazu, diesen Bau

abzustellen,

') Wahrscheinlich Glattere»«,