Januar 1585,
wird bis zu Austrag des Handels ein frei sicher Geleit ertheilt, sich in Mühlbausen bei Weib und Kin-dern unangefochten aufhalten zu dürfen,
»» und Iik. »iiS rem Glarnerercmplar. — ev aus dem Bernerercmplar.
Man sehe auch im Abschnitte HerrschastSangelegenheiten:
», Art. 5. Bcsezungd.bisch,const.VoÜ'
KI,. Art. 114. Rhein.
Deutsche gem. Bogteien nberh.
t
Art,
80.
Einführung d. n, Kai.
Landgrafschaft Thurgau.
t.
Art
55t,
LocaleS.
Landvogtci Rheinthal
i»
«z.
Art,
, Ib.17.
Verwaltung im Allgem
Grafschaft Baden,
Art,
3,
Verwaltung im Allgem,
Vier ennetb. Vogtcien nberh.
r
Art.
143.
Polizeiliches.
Landvogtci Lanis
e
Art,
462.
Kirchensachen.
«Nt».
Unterhandlungen zwischen Bern und Freiburg.
Bern und Freiburg 1383, <». Januar — 13. März.
Staatsarchiv Bern, Freiburg. Abscli. II. SZU,
Schon seit längerer Zeit hatten zwischen beiden Städten verschiedene Anstände obgewaltet, die un-geachtet wiederholter Konferenzen zu keinem Austrag gekommen. Am 6. Januar 1585 schikt nun Bernden Abraham von Grafcnricd und Niklaus Manuel, beide des Raths, ferner den Stadtschreibcr Viu^BDachselhofcr und den Anton von Grafenried aus der Burgerschaft mit folgender Instruction nachbürg: 1) Schon wiederholt haben sich bernerische Unterthancn beklagt, das! sie, wenn sie in Freiburgdas Geläut zum gewöhnlichen Gebet nicht achten oder es übersehen, „die Gepränge zum selben zu halten ,mit rauhen Worten gescholten, oder ins Gefängnis! geworfen und zu einer Geldbuße verfällt werden,während doch die freiburgischen Angehörigen weder in der Stadt noch Landschaft Bern zu den Predigtoder andern Religiousgcbräuchcn angehalten werden, 2) Seit einigen Jahren werde den Gerbern ulBern und denen in der Landvogtci Wiflisburg alle Zufuhr der Lohrinde und der Kohlen versperrt,einem Abschlag des „feilen Kaufs" gleich zu achten sei, 3) Ungeachtet der im Mai 1584 zu Peterlinjss"auögetragenen Späne unterstehe sich Freiburg, den bernerischcu Commissarien bei Erforschung der Erkanntnissc und Löben einiger Güter im Grcng, welche dem Bisthum Lausaune zu Lehen erkennt waren,trag zu thun, 4) Freiburg lasse die durch die Schiedhcrren vorgeschriebene Aufrichtung der MarclM"^zwischen den beiden Herrschaften Corsier und St, Denhs nicht vor sich gehen, 5) Bern wünsche, dKdie spänige March zwischen den beiden Herrschaften Chandon und Olleircs, sowie der Waidgangs- undMarchstreit zwischen Olleires, Domdidier und Montcnach den unparteiischen Commissarien und dem ^mann, welche den Span um den Berg Nahe austragen sollen, zum Entscheid überwiesen werde. 6)verlange, daß Freiburg den von bernerischen Angehörigen geforderten Zoll zu Rue aufhebe, die Pfa>u-von Seite derer von Oranges verbiete und für Verbesserung der Landstraße daselbst sorge. ^wünsche, daß Freiburg seinen Burgern und Nntcrthanen unfreundliche Handlungen, Troz undwillen gegen bernerische Burger und Unterthancn verbiete und Fehlbarc bestrafe, erbiete sich dag<mgegen freiburgische Burger und Unterthancn dasselbe zu beobachten. — Am 24. Januar werden da>