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Januar 1584.
ten will, mag er es thun, jedoch den Kaufleuten ohne Nachtheil; auch mögen die Wirthe, wenn sie wollen,den Fuhr- und Schiffleutcn und Maulthiertreibcrn auf borg geben, dürfen sie aber nicht zur Bezahlungzwingen, bevor selbe die Waaren an den Ort ihrer Bestimmung gebracht haben, in. und 11. (S. u. Luggarus)-«. (S. u. Lauis). K», (S. u. Mainthal). iy. (S. u. Thurgau). i. «. t. (S. u. Rheinthal). II. (S. u. Thür-gau). v. Auf das von Schwhz erneuerte Begehren um Bewilligung eines Weggelds wird ihm aufgetra-gen, auf nächstem Tag specificiert anzugeben, wieviel es von einem Karren, Roß, Stük Vieh u. a. mnehmen wolle. BV. Lucern berichtet, daß eS einen Dieb und Mörder in VerHaft habe, der bekannt, baßsich eine ganze Bande nicht nur zum stehlen, sondern auch zum morden und brennen verschworen hab^Obschon nun die Landstreicher und Bettler durch lezte Jagd wenig abgeschrekt worden und sich ssgartäglich vermehren, so wird doch wieder eine allgemeine Jagd auf den 23. Februar angcsezt, um die Schul-digen nach Verdienen bestrafen zu können; damit man jedoch wisse, welche des Almosens bedürftigst'^,soll jedes Ort seinen Armen einen Schein ausstellen, x. Der Procurator Ambrosius Fornaro überbringtaus Auftrag des Cardinals Borromäus die „Coph der Zal der Studenten, so In dem Schwhzer Col-legio zu Mehland mögen angenommen werden."
Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelegeuheiten:
Landgrafschaft Thurgau.
e.
Art. 529. Stifte und Klöster.
i>
Art. 334.
Stifte und Klöster.
«I
„ 301. Kirchliches u. GlaubenSs.
Landvogtei Rheinthal.
r.
Art. 83. Justizsachen.
t
Art. 31.
Handel und Gewerbe
X.
„ l3. Verwaltung im Ailgem.
Landvogtei Lauis.
e
Art. 373. Fischenzeu.
a.
Art. 242.
Justizsachen.
l.
„ 333. Justizsachen.
Landvogtei Luggarus
Art. 343. Kirchliches.
IN.
Art. 250.
Justizsachen.
Ii
„ 261. Territorialstreitigkeiten.
u
.. 135.
Rechnungssachen.
Landvogtei Maiuthal
l«
Art. 433. Polizeiliches.
<»72.
Cmiferenz der IV evangelischen Städte.
Baden. 27. Februar (alt. Kal.) 7. März (neuen Kal.).
Staatsarchiv Bern. Evcmgel. Al'scli. st. 147.
Rathsboten: (Nicht angegeben.)
ti. Da man gemäß dem Vorschlag, welchen die Gesandten von Basel auf lezter Tagsazung zu Bade"in besonderer Versammlung der Gesandten der IV evangelischen Städte gemacht hatten, für rathsam undvon Erfolg hält, Gesandte in die V katholischen Orte abzuordnen, so wird einstimmig erkennt, dieses istnächster Gelegenheit auszuführen. Damit aber das, was man bei diesem Anlaß den V Orten vortragtwill, in eine ordentliche Form gebracht werde, soll jede der drei Städte Bern, Basel und Schaffestihr Gutachten darüber abfassen und mit Beförderung an Zürich mittheilcn, welches dann ebenfalls st^Meinung darüber „in Schrifft begriffen lassen" und den drei Städten einen Tag und eine Malstatt ^zeichnen soll, um dann gemeinsam dem Vortrag die angemessene Form zu geben und zugleich über ^Zeit und Art dieser Abordnung sich auf Ratification hin zu vereinbaren, <». Und damit man aufnannter Zusammenkunft sich verständigen kann, wie man bezüglich des wiederholten Ansuchens der L?