Januar 1584,
endlich einen Vorschlag für Beilegung der Differenzen, in welchem die Stadt Genf verlangt: 1) Eist-schädigung für die ihr durch die Feindseligkeiten verursachten Kosten und Beschädigungen; 2) Abtauichder Gebietsstüke, welche unaufhörlich den Anlaß zu Anständen und Reibungen gegeben; 3) freien Haindel und Wandel gemäß ihren alten Privilegien und Briefen sammt Aufhebung der neuen Zölle undAuflagen; endlich 4) genügende Sicherheit vom Herzog, daß er das, was er versprochen, fest und unver-brüchlich ballen werde, — Nachdem man alle diese Vorträge und Klagen augehört und selbe der betref-fenden Partei zur Beantwortung zugestellt, und nachdem mau auch die darauf erfolgten Antworten, Re-pliken und Duplikeu vernommen hat, wird erstlich in Betreff des Streits zwischen dem Herzog und Bern fol-gender gütliche Spruch erlassen: „Da zwischen dem Herzog von Savohcn und denen von Bern im April„des Jahres 1582 wegen einiger Reden ein Streit entstanden, in Folge dessen sie beiderseits verursacht„worden, zu den Waffen zu greifen und Truppen an die Grenzen zu legen, und nachdem auf ciuun„Tag zu Baden desselben Jahres Bern über den Sachverhalt berichtet und das Begehren gestellt, die„Eidgenossen möchten Gesandte au den Herzog schiken, um ihn zu bitten, ihnen zu Gefallen die Truppe«„von den Grenzen zurükzuziehcn und gegen Bern sich nachbarlich zu benehmen, und nachdem dann der„Herzog in Folge der Bitten der Eidgenossen und des Königs von Frankreich seine Truppen zurükgezoge«'„weil man dabei versprochen, ihm zu seinen rechtmäßigen Ansprachen zu verhelfen, und nachdem dieses„Handels wegen viele Tagsazungen ohne Erfolg gehalten worden und nun auf gegenwärtigem Tage Ge-sandte beider Parteien (sie werden alle namentlich angeführt) erschienen und den Entscheid den XII eid-genössischen Orten übergeben, so wird den Parteien vorerst ihr freundliches Zutrauen verdankt und nacb„Anhörung der schriftlichen und mündlichen Vorträge gesprochen: 1) Daß die während dieses Handels„gegenseitig vorgekommenen Reden und Schreiben, welche der einen oder andern Partei an ihrer Ebrc„und Reputation nachthcilig sein möchten, aufgehoben, tod und ab und vergessen sein sollen; 2) daß st„der Theil die erlaufenen Kosteil an sich selbst tragen soll und daß hicmit der Herzog und Bern verein„bart und vertragen heißen, gegen einander gute Freunde und Nachbarn sein und gänzlich bei ibrc«„Bünden, wie es getreuen Eids- und Bundsgenossen zukomme, verbleiben sollen," — Die Gesandte«von Uri haben zu diesem Spruch keine Vollmacht und begehren ihn in ihren Abschied, mit dei Z«sickerung, daß ihre Obern ihre Antwort so bald möglich nach Zürich überschiken werden.
In Bezug auf den Streithandel zwischen dem Herzog und der Stadt Genf wird nach Anhörungbeider Parteien von obgcnannten Boten der XII Orte folgender gütliche Spruch erlassen: "„erwartet habe, es würden beide Parteien den Handel zu einem gütlichen Ausspruch den XII Orten a«„vertrauen, da aber die Gesandten des Herzogs beim Abschied zu Luccrn von 1535 zu verbleiben begeht«„und verlangen, daß der Herzog zuvor wieder in seinen Bestz eingcsezt werde, da hingegen die Sta„Genf begehrt, daß ihr die seit dem Jahr 1531 erwachsenen Kosten vom Herzog vergütet werden, und„beide Parteien von ihren Jnstruetionen nicht abgehen wollen, so wird gesprochen: Es soll jede„aus den Gesandten der XII Orte mit Beförderung einige erkiesen, welche Tag und Ort für eine Z«„sammenkunft bezeichnen und dort nach Verhörung beider Parteien und deren Urkunden, Vertrags„Spruche u, dgl, an diese die Anfrage stellen sollen, ob sie ihnen den Handel gütlich oder rechtlich „«„zusprechen" anvertrauen wollen; bis zu Austrag der Sache soll der Herzog der Stadt Genf freien„len Kauf und Paß „nach dem mollo clo vivro" auf seinem Gebiet gestatten; deßgleichen möchte der - e„zog die Zölle zu Versoix und an andern Orten mehr, weil selbe nickt nur die Stadt Genf, st