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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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808
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8l)8 November 1583.

Jakob vom Staat, Stadtschreiber. Schaffhauseil. Dr. Hans Konrad Meyer, Bürgermeister; Dietegeuvon Wildenbcrg, genannt Ringt, alt-Bnrgermeistcr. Appenzell. Bartholomaus Theilcr, Landammann.

»». Auf die Anzeige Zürichs, daß vor einigen Tagen ein Landstreicher in ein Haus eingebrochen,den Mann ermordet und dessen Frau so zugerichtet habe, daß sie kaum mit dem Leben davon kommenwerde, daß überhaupt solche Landfahrer, Gcnglcr, Bettler und Diebe überall in der Eidgenossenschaft sichmehreil, so daß jedermann für sein Eigcnthum und Leben besorgt sein müsse, und daß es deßhalb nötlgggeworden sei, an einem bestimmteil Tag gemeinsam auf dieses Gesindel Jagd zu machen, um von ihmdefreit zu werden, wird beschlossen: Es soll jedes Ort auf seinem ganzen Gebiet in'sgeheim anordnen,daß alle Gemeinden und Communcn auf den 27. dieses Monats ans diese Leute, Männer und Weiber,Jagd machen und selbe der Obrigkeit überliefern, damit diese sie verhöre und die schuldigen nach Vcwdienen bestrafe oder in ihre Heimath schike. Auf nächster Tagleistung soll man sich darüber verständigen,wie man in Zukunft diesem Unwesen vorbeugen könne. Jede Obrigkeit soll ihre Nnterthanen ermahne»,nach der stattgehabten Jagd gut Wache zu halten, damit ihnen von diesen Leuten kein Uebel zngcsngwerde. Bei diesem Anlaß berichten die Gesandten von Lucern, daß ihre Obern wegen der häufigenDiebstähle und Beschädigungen den Nnterthanen befohlen haben, sich mit Büchsen zu bewaffnen und solässBuben niederzuschießen, wenn sie selbe bei einem Angriff oder Einbruch ertappen. Endlich wird darübergesprochen, wie man mit den spanischen und savoyischen Ambassadoren unterhandeln wolle, damit man diekräftigen aus diesem Gesindel auf die Galeeren abliefern könne. Von dieser Verordnung wird demAbt von St. Gallen, dem Freihcrrn von Sax, desgleichen denen von Baden, Bremgartcn, Mellingen undDießcnhofen Mitthcilung gemacht, damit auch sie auf obbcnannten Tag eine gemeinschaftliche Jagddieses Volk anordnen. I». Da häufig Burgunder und Lothringer mit Schriften über erlittenes Brandunglük, die meistens zu Basel verdeutscht worden, in die Eidgenossenschaft kommen und um Unterstnzungbetteln, so wird Basel anempfohlen, sich in Zukunft zuvor beim Herzog oder beim Gubernator über denSachverhalt zu erkundigen und jeden zurükzuwcisen, der nicht schriftliche Empfehlungen von seiner Obr>gkeit vorzuweisen hat; auch soll stets, was ein Ort solchen Leuten als Unterstüznng verabreicht, durch dc»Stadt- oder Landschreiber eigenhändig in ihr Stencrbüchlcin eingeschrieben werden, v. Lncern stellt de»Antrag, man möchte, da bereits in Italien, Spanien, Frankreich und größtcntheils auch in Deutsche'der neue Kalender eingeführt worden, zu Vermeidung fernerer Confusion sich darüber verständigen, rer auch in der Eidgenossenschaft einzuführen sei. Lucern, Uri, Schwyz, Zug, Freiburg und Volothn^erklären nun, daß sie den Kalender auf folgende Weise einzuführen beschlossen haben, nämlich: Ee ssmit dem 12. Januar des folgenden Jahres 1584 in Kraft treten; auf diesen 12. Januar soll das Fest ^hl. Vincenz, welches sonst auf den 22. fällt,geschrieben und genannt werden" n. s. f.; Ob- und N>bwalden haben nicht instruiert; Zürich, GlaruS, Basel, Schaffhansen und Appenzell nehmen dieall instruonllum in den Abschied. «I. Auf dem lcztcn Tage zu Baden war beschlossen worden, daß de ^Span zwischen dem Herzog von Savoyen und denen von Bern und der Stadt Genf auf den l.tember entweder gütlich oder rechtlich erörtert werden solle; nun hatte der Herzog nachträglich (3. Ocro ^Verschiebung bis auf Sonntag nach hl. Drei Königen begehrt; auf eine Beschwerde Berns über ^ ^Verzögerung und auf Verlangen Solothurnö hatte Zürich gegenwärtigen Tag ausgeschrieben. Nachdemden XII Schiedorten die Gesandten der drei Parteien angefragt worden, ob sie mit einläßlichen Jnstr»tionen versehen seien, antworten zuerst die von Bern, daß sie bei ihrer eingegebenen Klage verhancn i