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Februar 1581.
leu der fünf vcriiiitleludeii Orte Zürich, Glarus, Basel, Schaffhansen und Appenzell beide Parteien an-gehört, melden sie, daß sie diesen Zwiespalt herzlich bedauern und daß sie beauftragt seien, allen Fleißanzuwenden, damit der Streit beigelegt und Frieden, Ruhe und Einigkeit in der Eidgenossenschaft er-halten werde, Sic stellen nun an die Gesandten der VII Orte die Bitte, ihren Obern zu Gefallen ihnenzu überlassen, über die Klageartikcl und Verantwortung einen gütlichen Spruch zu fallen. Dieselbengeben ihre Zustimmung, ebenso die Gesandten von Bern, an die das gleiche Ansinnen gestellt worden.Darauf schlagen die Schiedortc folgende Mittel vor: ES sollen die Artikel betreffend die Kriegslcnte, Züge,Verhaftungen u, s, w, beiderseits aufgehoben sein und es soll kein Theil derselben gegeil den andern wei-ter gedenken, sondern sie sollen gute Freunde, Eidgenossen und Brüder heißen und sein; die von denbeidseitigen Unterthanen ohne Wissen ihrer Obern gemachten Drohungen sollen ebenfalls gegenseitig auf-gehoben sein; wenn in Zukunft einem oder mehr Orten etwas verdrießliches begegnet, so soll es schrilllich oder mündlich beim betreffenden Ort die Beschwerde vorbringen und es bei den Bünden und beimLandfrieden ermahnen, davon abzustehen, und dann dessen Bescheid darüber erwarten, und nicht gleisseine Tagsaznng ausschreiben, weil öfters von unruhigen Leuten ohne Wissen und Willen der Obrigkeitmancherlei unnüze Reden zuwider der Wohlfahrt der Eidgenossenschaft gebraucht werden; erst dann, wen»ne sich nicht verständigen können, mag sich das klagende Ort weiter darüber berathcn, ob eine gemein-eidgenössische Tagsaznng deshalb auszuschreiben sei oder nicht; jedes Ort soll übrigens dafür sorgen, daßsolche Unruhestifter nach Verdienen bestraft werden; hinsichtlich des Geleits des Bischofs von Vcrcelüdurch das Gebiet von Bern sollen die VII katholischen Orte der Ruhe und Einigkeit zu lieb den Bstchblermahnen, die andern Orte in Ruhe zu lassen; sollte derselbe aber der Reformation der Geistliche»oder anderer wichtiger Geschäfte wegen durch das Gebiet von Bern passieren müssen, so soll das betref-sende Ort um die Bewilligung bei Bern ansuchen und dann den Nuntius mit der Standcsfarbc begießten; Bern wird dieses nicht abschlagen und seine Unterthanen ermahnen, denselben sicher nnd nnbelcidiglpassieren zu lassen; Gesandte dcS Papsks, der Eardinäle nnd anderer hoher Potentaten sollen wie bishc»frei und sicher passieren dürfen, müssen sich aber „gleitlich" verhalten*»; wenn Truppen der VII katl>ol>scheu oder von mehr Orten in den Dienst des Königs von Frankreich ziehen und durch das Gebiet vo»Bern passieren müssen, so sollen die betreffenden Orte ihren Hauptlcnten nnd Knechten ernstlich »»^fehlen, ans ihrem Durchzug sich gegen die bernerischen Unterthanen aller Beleidigungen zu enthalte»^ebenso soll Bern und andere Orte ihren Unterthanen anbefehlen, jene frei und sicher passieren zu läge»'betreffend die zwei Züge der Bcrner nach Lyon nnd unter Pfalzgraf Casimir, bei welchen Anlässe»gegen die Truppen der VII Orte gezogen sind, so soll, damit solches in Zukunft nicht mehr vorko»»»^Bern seinem Erbieten auf der Tagleistnng im Jahr 1577 gemäß handeln; beide Parteien sollen ilwc»Priestern nnd Predigern alles Schelten nnd Lästern verbieten nnd dafür sorgen, daß keine beleidige»^"Bücher oder Lieder gcdrukt werden**); nnd da beide Parteien sich anerboten, Bünde, Landfrieden, ^»^üund Landrcchte, Vorkommnisse, Verträge n s, w, zu halten, sofern es auch von der andern Partei gel»' '
's Rnndchosse von Kysat: linne nut, diser» neinlichen nnjedi»>>e» sich chcitlich chatten, dicwyl sy in aar keineronch weder biichsen, teae», tolchen, noch einieherlei chvör, sonder k»n> ein brot mciserlin Habens, köntend kuni ein innk»"legen,
' s Wie oben: ig ein fync fach; in de» V!I Katholischen orten iii gar kein trncker».