April 1580.
fallen seien, sammt den rükständigcn Kriegszahlnngen berichtiget werden, so werde man gemäß Vercinnngunverzüglich Gesandte nach Lyon abordnen, um daselbst die Bezahlung zu fordern, und wenn auch diesesohne Erfolg sein würde, an den König selbst; wenn denn aber auch hier nichts erhältlich wäre, sollen die^sandten unverzüglich zurükkchren, damit man sich über die wettern Maßregeln berathen könne; es habehoi den katholischen Orten nicht wenig Unwillen crwckt, daß er, der Ambassador, in deö Königs Namenu>it den Hauptlcutcn von Bern, die doch als Feinde wider ihn gezogen, bezüglich ihrer Zahlungen sich^'händigt und selben stattliche Geschenke gegeben habe, während jene, welche dem König als FreundeZugezogen und Gut und Blut für ihn eingesezt haben, Roth leiden müssen. Der Ambassador erläutert"un umständlich die Ursachen, die dem König die Bezahlung bisher unmöglich gemacht, versichert, daßlene Verständigung mit den Hauptlcuten von Bern den anderweitigen Zahlungen nicht im mindestenhinderlich sein werde, und bittet um Geduld und um schriftliche Mittheilung des gefaßten EnUchlusseö.
Freiburg und Solothurn sind der Ansicht, daß man bei der vorgeschlagenen Erneuerung der Bündeho» Eid zu Gott dem Allmächtigen wohl leisten dürfte, weil derselbe daS höchste Gut und die HeiligenUnter seinem Namen auch gemeint und begriffen seien; denn ans diese Weise würde den übrigen Ortenfuo Möglichkeit gegeben, den Schwur leisten zu können, und eS würde das löbliche Werk endlich zublande gebracht; würde man dagegen beiderseits nicht nachgeben, so dürfte wahrscheinlich ans der Sacheu>chts werden,—Die Gesandten der andern fünf Orte erläutern dagegen, aus welch' wichtigen Gründenhk von der alten Form, nämlich zu Gott und den Heiligen zu schwören, nicht abgehen können, — DerHandel wird nun wieder in den Abschied genommen, ,1. Der lezthin von den V Orten gemachte Vor-^hlag, ,„jt und Solothurn in eine engere Verbindung und Mitbrüderschaft zu treten, soll an
lssheinien Räthc jedes OrtS gebracht und alles angewendet werden, damit dieses gottselige Werk zu'Ude komme, v. HS, u. Luggarus). k. (S. u. Thurgau), K. Auf das Gesuch deS Landammann Lussiuud des Landeshauptmann Mürdi von Luggarus wird Lncern ermächtiget, in aller Orte Namen Beiden^ ^hfohlungen auszustellen, wenn sie deren bedürfen sollten. I». (S. u, Luggarus!. i. (S. u, Lauts).^ Es wird ein Ausschuß ernannt, um eine Verantwortung auf den scharfen Vortrag zu entwerfen,^chen die evangelischen Städte jüngst zu Baden gegen die katholischen Orte in Sachen der beidenEchöfc von Basel und Vcreclli gehalten hatten; eine Abschrift davon soll dann so bald möglich jedem. ^ zugeschikt werden, damit jedeö seine Gesandten auf künftigen Tag zu Baden mit entsprechenden^liiiachttn darüber abfertige, I. Nach Anhörung einer Snpplieation des Meisters'Martin Calligari^'lglich sej,^. Ansprache an Savohen wird ihm bewilligt, ein beliebiges Ort zu bezeichne», das hicmit^"ächt^cll wird, dessen Rechnungen zu untersuchen und ihm allen Vorlchub zu leisten, und hierauf, wennve Aipprarhe als begründet erfunden würde, den Herzog gemäß Bündniß auf die March ins Rechtfordern, — Freiburg und Solothurn aber nehmen dieses rnl irwlrnonrlnm, in. !5n Betreff des vonrrn auf leztcm Tag zu Baden gestellten Begehrens, bezüglich seiner neuen savohstchen Lande, vcrein-sich die V Orte Lueern, Uri, Schwyz, lknterwalden und Zug dahin, daß sie laut den auf dcrn^agVucern am 28, März 1579 angegebenen Gründen und in Kraft der Protestation. welche man vor^on dieser Lande wegen gegen Bern gemacht hatte, eS nicht thnnlich finden, hierin zu willfahren, daßdaher auf künftiger Jahrrcchnung zu Baden diesen Bescheid in möglichst „glimpflichen" Worten an^n abgeben wolle; sollte aber Bern auf seiner Behauptung verharren, daß man lich dessen, was manrechtlich zugesprochen, annehmen müsse, so will man bemerken, daß diese Behauptung ungcgründet