Juni 1579, ^87
gediehen; man möchte es Bern nicht übel nehmen, das; cö nicht schon früher Anzeige davon gemacht habe;den» da es in Erfahrung gebracht, daß der Herzog von NeverS die Stadt Genf, den Fleken „AeviS" <Ne-Nhon), u, a, m, zu überfallen vorhabe, und es deßhalb von jedem Ort ein Fähnchen Knechte be-gehrt habe, sei Bern von den Eidgenossen der Bescheid ertheilt worden, das; cö dessen nicht bedürfe; da-her habe es sich dann an Solothurn gewandt, mit dem es durch Bnrgrccht verwandt sei, und habe sich"ut demselben freundschaftlich verständigt; damit aber die Eidgenossen erkennen, daß Bern nichts alsFrieden und Ruhe und Erhaltung des freien offenen Passes zum Besten der Eidgenossenschaft bezwekeu»d niemanden an seinen Rechten beeinträchtigen möchte, habe es nicht unterlassen wollen, sie von jenenUnterhandlungen mit Frankreich in Kenntnis; zu sezcn, und erwarte, das; sie kein Mißfallen daran habenwerden; wiederholt schon habe Bern um Aufnahme seiner welschen Lande in den eidgenössischen Bund^gehalten, aber immer noch ohne Erfolg; aus diesem Grund und weil es vielseitig gewarnt worden,^ man nicht allein die Stadt Genf, sondern auch die Fleken Newis, Morsee u. a, m, zu überfallen be-absichtige, habe cS aus guter eidgenössischer Wohlmeinnng die V Orte um Abhaltung einer Tagsazung'n Luccrn angesucht, was ihm ebenfalls abgeschlagen worden sei; da sodann die Drohungen gegen Genf^h vermehrt haben und deren Ausführung bereits vorbereitet worden, habe es mit Frankreich jenenkUrag eingegangen, in der festen (Überzeugung, das; die Eidgenossen kein Mißfallen daran haben wcr-indem sie ja mit Frankreich in der Vereinnng und im ewigen Frieden stehen; die Kapitulation, inWelche sich und Solothurn mit dem König von Frankeich eingelassen, bestehe übrigens in folgcn-ein: Der König nimmt Berns welsche Lande sammt der Stadt Genf in den ewigen Frieden auf; die, "stier „nd Einwohner der Stadt Genf sind bezüglich der Zölle und des Geleits in Frankreich nichtdem Maße wie die Eidgenossen gefreit, sondern sollen wie des Königs eigene Untcrthanen gehaltenWerden; wenn Frankreich und die beiden Städte für nöthig finden, eine Bcsazung nach Genf zu legen,° soll der König fünf Fähnchen in seinen Kosten unterhalten und für jedes monatlich 399 Kronen be-iahlen; sollte es nöthig werden, den „Zusaz" (die Besaznng) mit Gewalt zu cntsczen, so soll der König^'uatlich 5999 Kronen zu bezahlen schuldig sein; wenn der König wegen dieses Vertrags von jemanden"'Mfochtim würde, kann er in beide» Städten und bei denen, welche zu ihnen halten, bis zu sechstausendDlann gegen gebührende Bezahlung gemäß der lcztcn Vereinnng anwerben; sollten dagegen die beidenStädte dieser Vcrkommnis; wegen in einen Krieg vcrwikelt werden, soll der König ihnen alle Monate'^Kronen zu bezahlen schuldig sein; Streitigkeiten zwischen dem König und der Stadt Genf sollen^s der March gemäß des ewigen Friedens ausgeführt, andere Anstände den betreffenden Obrigkeiten^isswiesen werden; — dieses sei der Hauptinhalt des Vertrags zwischen Frankreich und den beiden^dten Bern und Solothurn; sie denken nicht, daß derselbe den Eidgenossen zu irgend einem NachtheilZeichen werde,H — Und nachdem nun die Gesandten der cilf Orte dieses allcö, sowie die Antwort ü^o-^hnrns, vernommen haben, nehmen sie es in den Abschied, weil sie darauf zu antworten nicht bevoll-^schtigt st>,d Gesandte Frciburgö bittet um Fenster mit den Wappen der Orte für den Junker
lklans Lombardt, der in der Stadt Frciburg ein prächtiges Haus gebaut habe. Dieses Gesuch, sowie^ gleichartiges dcS Gesandten von Glarus für Sekclmeistcr Schmid, wird in den Abschied genommen,
l Beilage Nr. 2>. Berkommniß zwischen Frankreich, Bern und Seiotburn über Beschirmung der Stadt Genf: «I <jN"' ,57g.