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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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November l578.

lande vorgetragen hatten. Endlich soll jedes Ort eingedenk sein, was man, wenn in der Folge über dieder Grafschaft Burgund zu leistende thätliche Hülfe verhandelt werden wird, den Burgundern und wasden evangelischen Orten antworten wolle, wie man die Sache ansche. I». (S. u. Freie Acmter). v»einer Zuschrift des Papftö und dem Crcdcnzbrief des Gardehauptmauns Segcsser in Rom au die VII kwtholischen Orte werden jedem Ort Abschriften mitgetheilt, damit man allfällige Aufträge durch lezternbeim Papst besorgen lassen könne. «R. (S. u, Sargans), e. Auch wird jedem Ort der Abschied desBundesschwurs in Turin abschriftlich übergeben, damit sich jedes beförderlich darüber entschließe, wie mandem Herzog und andern Herren angemessen danken wolle.

Man sehe auch im Abschnitte HcrrschaftSangelegenheiten:

Grafschaft SarganS «>, Art, Iii-, Stifte und Klöster.

Landvogtei (freie Llemter >». Art. 15ll, Kirchliches ». Glaubcuss,

3S<».

Cvnferenz der vier Orte Zürich, Lueern, Schwyz und Glarus,

Baden. 1378, 7. December (Sonntag nach Nicolai).

Staatsarchiv Lnccru, Allgcm, Absch. Kd, tgt. Archiv Aarau.

iAuch im LandcSarchiv GlaruS. l

Rathsboten: H Zürich, Hans Keller, Obmann und des Raths. Lucern, Heinrich Flekensteiu, di^Raths, Schwhz, Kaspar Abhberg, alt-Landammann. Glarus, Ludwig Wichscr, Landammanu.

Landammann Abhberg meldet: Er habe vernommen, daß nicht nur in den Freien Aemtern Kern?",Roggen, Haber u, d, gl, in den Mühlen, Speichern, Häusern, auf dem Felde, und an besondern geh^men Orten aufgekauft uud aufgeschüttet werde, sondern daß dieses sogar auf dem Gebiet vongeschehe; dieses aber gereiche dem gemeinen Mann zu großem Schaden; er halte deswegen dafür,man hierin Ordnung schaffen müsse. Der Landschreibcr von Baden berichtet nun, daß bereitseinigelt Jahren ein Mandat hierüber erlassen uud in den gemeinen Vogteien bekannt gemacht woidwsei, Der Anzug wird in den Abschied genommeil, Landvogt Flekeustein soll auch an Nnterwaldwdavon Mitthcilung machen, 1». Die Anstände zwischen Statthalter und Räthen des Kardinals undschofs zu Coustanz einerseits und HauS Melchior Hcggenzer zu Wasserstelzen anderseits werdenbeigelegt, Erstere wollen sich aber, weil inzwischen neue Differenzen cutstanden sind, nur auf RatiPation hin einlassen und dann ihren Entschluß Zürich mitthcileu. Die hicfür bezeichneten CommissüUsollen sammt dem Landvogt und Landschreiber zu Baden auf den 26, April zu Kaiscrstuhl sich einfinde"'um die neuen Differenzen in Güte beizulegen, wobei immerhin beiden Parteien das Recht vorbehasein soll, «?. (S. u. Baden).

Man sehe auch in, Abschnitte Hcrrschaftsangelegenheiten:

Grafschaft Baden, Art. Kit. Judicatnr ». Competenzs.

') Die Rathsboten aus dem Aarauer-Gremplar,