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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Juli 1578.

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Verhandlungen der VII katholischen Orte insbesondere:nd Maintlial. Art. ti>» 41. Kirchliches.

Vandvogtei SnggaruS. " «- t. Art. 4U4-4U8. GlaubcnSsschni.

' N. .ms de», Zürcher- »rd «ernerereniviar. l ans dem Bcrnercremplar.

Vergleichs - Verhandlung.

Zt. Wallen. SSV«, 21. Jnli.

Ladcsarcl,iv Glaruü.

Rathsboten: Appenzell. HanS Bodmcr, Landammanuz Joachim Meggeli, alt-Landammann; HanSauiicr, Hauptmann zu HeriSan; Herrmann Zidlcr, jung Landschreibcr. Abt von St. Gallen. Jun-^ Alwic Rhf, genannt Welter von Blydeck, Hofmeister; Dr. Georg Jonas, Kanzler; Lorenz Raner,auf Obcrberg. Rheinthal. Kaspar Zelger, des Raths zu Unterwalden, d. Zeit Landvogt imRhein-^ Stadt St. Gallen. Andreas Mörlin, Bnrgcrmeister; Konrad Fridenrcich, alt-Burgermeister;^spar Schlnmpf, Reichsvogt; Ambrosius Schlumpf, Zunftmeister; Josua Keßler, Stadtschreibcr.

Weil seit einigen Jahren ein arger Wucher mit Werch, Garn, Lebensmitteln und andern Bedürf-' ku großen Schaden des gemeinen Mannes eingerissen ist und derselbe länger nicht mehr gcdul-kann, weil jedoch eine einzelne Obrigkeit diesem Nebel zu steuern nicht im Stande ist, und^lchalb die benachbarten Obrigkeiteil einander hierin nnterstüzen müssen, endlich damit die durch dieÄlpler in Abgang gekommenen Märkte erhalten und wieder geäufnct werden, wurden durch Abgeord-^kc der vier Obrigkeiteil folgende Artikel, namentlich über den Werch- und Garn-Grempel, auf Ratifi-^l'on hix entworfen: 1) Der Grcmpel mit Garn und Werch ist gänzlich verboten; deßhalb darf niemand,cw Mann noch Weib, jung noch alt, weder auf Märkten noch auf den Straßen oder in Häusern,uh oder Garn aufkaufen und dasselbe auf Gewinn wiederum verkaufen; wenn jedoch eine arme Person^ltcn Krankheit, Mangel an Kleidern oder auS andern Ursachen nicht selber auf den Markt gehen kann,° darf ge jh^ ^l.. Werch ihren Nachbarn zu kaufen geben, und der Käufer kann dasselbe auf

iwem Markt feilhalten und verkaufen, darf aber dabei keinen Wucher, Grcmpel, Betrug u. dgl. sichauben, bei Strafe. Wenn jemand im Algäu oder jenseits des See'S oder RhcinS Garn oder Werchauft hat, ^ auf die freien Märkte der vier Obrigkeiten bringen und daselbst aufrecht

^ >edlich zum Nuzen des Reichen wie dcS Armen, aber ohne Falsch und Betrug verkaufen; jede Obrig-soll eine Strafe darüber fcstsezen und Fehlbarc uilvcrzüglich und streng bestrafen. 2) Die Korn-^aplcr sollen vor ihre ordentliche Obrigkeit bcschicden und bei ihrem Eid ermahnt werden, für Zoll" Umgeld ilud andere Unkosten nicht mehr als 1 guten Kreuzer auf das Viertel Korn aufzuschlagen;>oll es gleichgültig sein, ob sie zu Markt reiten oder gehen, viel oder wellig verzehren; und damitwisse, ob sie dieser Bestimmung nachkommen, so soll man sich hie und da in Zell, Uebcrlingcn,chafflwuseu und an andern Orten, wo der Kornkauf üblich ist, erkundigen, wie die Preise stehen, undW" jene Grcmplcr. welche sich verfehlt haben, bestrafen. 8) Weil der Wein und Most von Gott fürReichen und Armen geschaffen wird, wegen des Fürkaufö aber der gemeine Mann, Kranke, arme'"dbetterinnen u. dgl. dessen entbehren müssen, wird fcstgcsezt, daß jeder wohl Wein ausschenken, daß