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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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März 1577.

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^eorg Reding und Hicron. Kallenberg an die drei Orte Lucern, Schwhz und Solothurn; Blois, 11. Fe-bruar 1577. Ablch. Bd. X 492. Sowie deren Antwort auf die Zuschrift vom 15. März; Blois,17. April. Daselbst, lol. 510.) bezüglich ihres ausstehenden Soldes zu verständigen. Die beschlossenenAntworten an den König von Spanien, an Don Johann von Oesterreich und an den Gubcrnator zuEhland, worin man für den den katholischen Orten angebotenen Beistand, wenn sie der Religion wegen^gefochten werden sollten, dankt, werden Uri zur Ausfertigung im Namen der V Orte übertragen. Lu-dern wird daneben beauftragt, die in seiner Canzlei liegenden Korrespondenzen hervorzusuchen, die vor-kals iu gleicher Angelegenheit zwischen dem König von Spanien und den katholischen Orten geführtworden. Lucern wird ermächtigt, in der V oder VII katholischen Orte Namen an den König vonFrankreich zn schreiben, damit die Anforderungen der an seinem Hof befindlichen vier Fähnchen berichtigtwerden. «. (S. u. Sargans).

Man sehr auch i», Abschnitte HerrschaftSangelegenbeitcn:

Grafschaft Sargans. c. Art. t»g. Stifte und Klöster.

Conferenz der beiden Städte Bern und Lucern.

St. Urban. 1377, 18. März (Montag nach i.aNui'o).

Staat»., rchi» Luccr». Akten: Bern.

Rathsbotcn: Bern. Niklaus von Grafenricd, Sckelmcister; Petermann von Wattcnwhl, beide desaths; Anton voit Grafcnricd, Bogt zu Aarwangcn. Lucern. Ludwig Pfhffer, Ritter, Schultheiß und^»nerherr; Niklaus Kloos, Vcnner; Jost Holdcrmchcr, Sckclmeistcr; Christoph Sonnenberg, alle^ Raths; Nenward Chsat, Stadtschrciber.

>5» Gütliche Tauschverabredung zwischen den Boten der beiden Städte Bern und Lucern. Bern be-^ nämlich auf lueernerischem Gebiet in der Grasschaft Willisau die Collaturen der beiden PfarreienKnutwhl und Luthcrn; dagegen bcsizt das Kloster St. Urban ebenfalls zwei Collaturen auf bcrnerischcm^biet, nämlich die zu Madiswhl in der Bogtei Aarwangen und die zu Whnau in der Vogtci Wangen.

wird auf Ratification hin von den beidseitigen Boten mit Einwilligung des Abts und Konvents^ Abtausch um den Kirchensaz oder das .jus palroimlu« sammt dem Corpus oder den Einkünften derkannten Pfarreien beschlossen (die Einkünfte der vier Pfarreien werden spccificiert angegeben); jederbcil so(l dem andern die in seinen Händen liegenden Titel und Urkunden über diese Collaturen zuMauden stellen. I». Eine Anforderung des Kapitels zu Langenthal an das Kloster St. Urban für Ga-krung des Kapitels an einigen Festtagen und eine Gegenforderung dcö Klosters werden gegen einan-^ aufgehoben. «» Bern besizt im Dorf Knutwhl die Niedern Gerichte, Gebot und Verbot, dieReis",an einigen Personen die Leibeigenschaft, wie solches früher die Stift Zofingen besessen hatte. Dage-bestzt das Kloster St. Urban den Zehnten zu Aarwangcn, der jährlich wenigstens 45 Malter beträgt.. ^e Rechte werden gegen einander ausgetauscht; zur Ausgleichung des Mehrwerths übergibt BernKloster 6 MalterGuts", welche die Stift Zofingen auf dem Haus Pfhffer zu Altishofcn bestzt.Dhr Borschlag für Austausch der Zinsen und Zehnten zu Knutwhl gegen die Collatur, Zinsen undZehnte» zu Niedcr-Bipp wird in den Abschied genommen.