November t576.
>hr beistehen und zum Schuz derselben thätlichc Hülfe leisten. Hierauf wird ihnen erwiedert: Weil^ sich um eine Sache handle, die in ihren Folgen sehr wichtig, und an welcher der ganzen Eidge-nossenschaft, besonders aber den drei Städten, als Grcnzorte», aus verschiedenen Gründen nicht weniggelegen sei, und die zudem kraft der Erbcinung alle Orte der Eidgenossenschaft berühre, so hätten diedrei Städte es für angemessen gefunden, daß man nicht nur sie, sondern alle Orte darum angesprochenund um die thätliche Hülfelcistung ersucht hätte; eö möchte dieses übrigens vermuthlich auö dem Grundeunterblieben sein, weil früher auf einigen Tagleistungcn zu Baden verabschiedet worden, daß, wenn dieGrafschaft Burgund thätlich angefochten würde, sie ihre Zuflucht zu den drei uächstgelcgcnen Städtenuehmen solle und daß diese ihr dann mit Boten und Briefen alle mögliche Hülfe zu erzeigen haben;drßhalb glaube man auch, daß man ihr dieses Gesuch unter obwaltenden Umständen nicht übel nehmendürfe und daß man vielmehr trachten müsse, sie nicht ohne Trost zu lassen, sondern ihr einige Hoffnungouf getreues Aufsehen zu geben; es würde sich jedoch den drei Städten nicht geziemen, ohne Vorwissen"ud Zustimmung der übrigen Orte etwas zu verfügen oder thätliche Hülfelcistung zu versprechen, indemsonst per eintreten könnte, daß, wenn den drei Städten dieser Sache wegen ein Leid oder Unfalldogegnete, sie von den andern Orten wenig Hülfe zu erwarten hätten, besonders weil der Handel immer"och sehr zweifelhaft sei und weil die burgundischen Gesandten sich noch nicht darüber ausgesprochendaben, welches die Fürsten oder Potentaten seien, die die Grafschaft anzufechten oder zu überfallenvorhaben, und weil man daher auch nicht wisse, warum diese Hülfe begehrt werde; es liege daher dieVerniuthung nicht ferne, daß eö entweder geschehe, um sich vor künftigen Beschädigungen durch die an denGrenzen umherschweifenden Kricgsleute sicher zu stellen, von welchen jedoch kaum etwas zu besorgen sei, in-bcin eine solche Vcrmesscnhcit gegenüber der Macht des Königs von Spanien und andern Beschüzern derGrafschaft nicht anzunehmen wäre, oder daß eö geschehe, um, wenn ihnen die begehrte Hülfe von denhrei Städten zugesagt worden, dann das zu erlangen, nach welchem die Grafschaft schon so lange gestrebtHobe, nämlich den Ausdruk „getreues Aufsehen" in der Erbcinung auf thätliche Hülfeleistung auszudeh-"o» und in der Folge für wirkliche Hülföpflicht zu halten; bisher habe man sich jedoch auf verschiedenen^ogen nicht so weit aussprechen wollen, zudem noch viel anderes wohl zu bedenken sei; wie dem aberetwas müsse für die Grafschaft dennoch gcthan werden. — Deßhalb wird nun nach gründlicher Ve-Grechung ans Ratification hin beschlossen: Weil der ganzen Eidgenossenschaft, besonders aber den dreiStädten sehr viel daran gelegen sein müsse, der Grafschaft Wohlfahrt zu erhalten, indem deren llntcr-3ong od^ Verheerung nothwcndig mit Schaden und Gefahr für die Eidgenossenschaft verbunden wäre,ho soll man der burgundischen Gesandten Vortrag Zürich und Lucern mittheilen und sie bitten undlohnen, den Handel mit allem Ernst zu überlegen und den übrigen Orten ebenfalls mitzutheilcn, damit,"^»n Zürich deßhalb eine Tagsazung ausschreiben würde, man dann im Fall wäre, sich darüber besprechen">>d über eine angemessene Antwort sich entschließen zu können. Den Gesandten der Grafschaft wirdo'Pezeigt, daß sie sich um eine solche Tagansezung bewerben mögen, unter Zusicherung, daß die drei Städtetcts bereit seien, nach dem Wortlaut der Erbcinung alles für die Erhaltung der Ebre und WohlfahrtGrafschaft zu thun.