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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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Juli 1574. 5^-

'^lger mil solcher Ordnung forlfahren, dieses nicht nur ihnen »üzlich, sondern allen drei Obrigkeiten be-züglich ihres Fahrs bortheilhaft sein werde. Damit nun aber diese Ordnung fortbestehe und fernereAnstände unter den Schiffmeistern unterbleiben, wird folgendes festgestellt: Jeder der drei Schiffineisterwll bei leinem Eid geHallen sein, alles, was er von der Schifffahrt am Freitag zu Zürich eiuuimmlwwie alles, was er für Zoll,Fnhrleiti/ an Schiffineister, Seiler, Knechte, Reker, Wirrhe, Schöpfer"nd anderes mehr auf der ganzen Fahrt ausgibt, genau und speeifieiert und mil Angabe des Datums'^clwinänder aufzuzeichnen, oder wenn er des Schreibens nicht kundig wäre, aufzeichnen zu lassen ;"acb Abfluß jeden Monats sollen die drei Schiffineister im Zunfthaus zu Meggen in Zürich zusammeu-/A"»e», ihre Rödel vorlegen und über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung geben; nachüber Fronfasten sollen sie im benannten Zunfthauö wiederum zusamineukommeu und dort in Gcgen-einiger Räthe der Stadt Zürich Rechnung ablegen; waö sich dort als Vorschuß oder Rükschlagloll in ein besonderes Buch eingetragen werden; dieses Buch, sammt den RechnnngSrödeln^ schiffineister soll beim Bürgermeister von Zürich liegen, damit jeder stets Aufschluß zu finden weiß.

^ luch alt-Schiffmeister Wilhelm llstcri und Jakob Müller von Glarus über Abbczahlung der, Pfd. nicht vereinbaren können und da sich beim Untersuch ihrer Rechnungen ergibt, daß Usteri anlk»e Schulden bereits ltkUt Pfd. l7 Schl., Müller dagegen nur 44 l Pfd. 6 Schl. bezahlt bat, wird er-^"ut, dap Müller das, was er für seinen Antheil zu bezahlen schuldig ist, ohne Verzug berichtigen und^uhigenfalls von seinen Obern dazu angehalten werden soll; für fernere Ansprachen aber, nachdem. "ller seinen Aniheil bezahlt haben wird, mögen sie einander gütlich oder rechtlich suchen. Auf dieUchwerde des W. Usteri und Jakob Müller sammt Ulrich pandolt, daß M. stiudauer von Schwhz, der^ ^ Antheil an den Schulden ihrer Gesellschaft ebenfalls lstlst Pfd. l(l Schl. bezahlen sollte, nicht gutushalte, ;o daß sie für diesen Antheil belangt zu werden besorgen müssen, während er ihnen überdies!7(>i Pfd. schulde, und auf ihr Gesuch, daß mau dessen Bürgen zur Bezahlung anhalte, wird nachanernilg alten Schiffordnung von i5ll2 und l55U, welche sagt, daß der Sstuffmeister jedes OrtsGld. Zürch. Wahr. Bürgschaft leisten soll, erkcuul: Es soll, weil allenthalben üblich ist, daßurgen von ihrer Bürgschaft vor Abzahlung ihrer verbürgten Schulden nicht befreit sind, die Bürgschaft^ Landvogt Lili und Hauptmann Ulrich an keine bestimmte Anzahl Jahre gebunden sein, sondern sie^e sollen die versprochenen lt)00 Gulden zu Händen des Usteri und Müller abliefern. «I. Die drei"cnen Schiffineister Wunderlich, Jud und Müller beklagen sich über den Waagmeistcr Dnrs Kung inJülich, daß derselbe ihren verdieilten Schifflohn von den Waaren, die sie den See hinauf führen, nicht^U>ehen wolle, was ihnen bei Besorgung des mit großen Kosten verbundenen Fahrs hinderlich lei.

Waagmeister behauptet, daß sein Amt sich nicht weiter erstreke, als den Zoll und das Hausgeld ein-ziehen und bezüglich der ihm überlieferten Waaren Red und Antwort zu geben. In Würdigung der^stände wird erkennt: Dnrs Kling und nach ihm jeder Waagmeister zu Zürich loll von allen Nemden^d tinheimiichen Kausteuten, welche ihre Waaren den See hinauf spedieren lassen, gemäß der neuen^llssffordnung den Schifflohn vor dem Verladen einziehen; man erwanct, daß die Kaufleure fich darüberbeschweren werden ; der Waagmeister soll alle Wochen mit den Schiffmeistcru abrechnen; von jedem^ fund, das er zu Haudcu der Schiffmeister einzieht, bekömmt er l Schl. als Hohn, bezüglich der bis-,'^igen Exstanzen aber sollen ihn die Schiffineister nicht übereilen. - Der Waagmeister erklärt fich füri^fiie Person mit diesen Verfügungen einverstanden. Zwischen den diei ^llfiffmeistern und ihren

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